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Jeschurun · 1883-09-27 · Heft 39 (27.9.1883) · p. 685

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 39 (27.9.1883)
Article
Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
Date
1883-09-27
Page
685 (sequence 5)
Language
German
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685 flccfjvtc Gerichtshof mciö auch ohne mich, dast sein UrtS-rii erörtert werben wird in allen Thcilen des Erdenrundes, wo Menschen wohnen und die Druckerschwärze bereits bekannt ist׳, der geehrte Gerichtshof wird wissen, daß er cS seiner eigenen Reputation schuldig ist, in dieser Sache so;n nrth.-ilcn. das; alle jene Anklagen, die da ans Voreingenommenheit in die Well geschlendert wurden, nicht fürder genährt werden, sondern verstummen. Der weiteren Besprechung aller dieser Momente 1ut-־ heben mich die goldenen Worte der Präsidial׳Gröjsnn::gsrcde, welche dasür Iengnis; geben, das; der Gerichtshof, der seine Thätigkcil unter solchen Auspizien beginnt, ans der Höbe seiner Ausgabe steht, und!nenn er sich and) nur im allergeringsten Maste von lokalen Verhältnissen bceinslnst! gesuhlt hätte, nicht Platz genommen haben würde an jenem grünen Tuche, an welchem er seinem Gide gemäst gerecht und unparteitsch zu urtheilen hat. Und deshalb vertraue ich, er werde stark genug sein, nicht zu gestatten, dast die von gewissen Leidenschaften aufgewühlten 'Wogen der Lokalbevolkernng bis zu dieserHöhe hinawchlagen, uni das Piedestal des NichtcrstnhleS umzunürzen. Ich schliestc sonach meine Worte mit der Bitte: Der geehrte Gerichtshof wolle die in dieser Angelegenheit ansgetanchten Daten und Umstände in objektive G:wägnng ziehen und davotl absehen, dast cS Inden und, die da angeklagl werden׳, er wolle sich vorstellen, eS seien Griechen oder Rcfortnirtc: können ja doch hier wie dort Fanatiker und Mörder Vorkommen. Glaubt der geehrte Gerichtsbos, dast er in der gegebenen Sache auch über jene Ncsormirtcn oder Griechen, wenn sie sästen, ein VerdainntnirgSnrlhei! fällen würde — min, dann möge er auch diese vernrthcilcnt ist er aber überzeugt, wie er cs meiner Ansicht nach anders gar nicht sein kann, dast er jene schuldlos sprechen würde, so spreche er auch diese schuldlos. Ich bitte nicht einmal um Gerechtigkeit, sondern einzig und allein um Unbefangenheit! Vcrthcidiger Dr. Szckely: Löblicher Gerichrshes! Herr Präsident! Wenn ich, nachdem die löbliche Dbcr- Staatsanwaltschast die Anklage fallen gelassen, mir trotzdem im Interesse meiner Klienten Junger, Lustig und Abraham Braun die Gednld des löblichen Gerichtshofes erbitte, so geschieh! dies ans dem Grunde, weil ich nicht nur nachweven will, dast weine Klienten unschuldig sind, sondern auch, dast gegen sie. selbst im Falle sie all das verübt hätten, was von ihnen bcba:׳.met wird, nicht einmal die Vornntersnchung hätte cingelcilet werden dürfen, um tvie viel weniger durste man sie eine dreizehttmonatliche -Gast erditlden lassen. Die änf meine Klienten bezügliche Aussage Moriz Schars s ist folgende: ״Während das todt'e Mädchen bekleidet wurde, kamen ans dem Innern des Tempels in die Verhalle vier Juden, nämlich Junger, Lustig, Abraham Braun und Weist׳ stein, und diese umstanden das Mädchen, tvährend dieses angekleidet wurde." Dies ist der Tharbestand nach der Angabe Moriz Scharf'S, nicht mehr und nicht weniger. Bezüglich meiner Klienten sagt der £ des Straskoder Folgendes: ״Des Verbrechens mitschuldig ist Jener, der die Verübung des Verbrechens entweder absichtlich fördert oder crlcichicr:, oder zu dessen Förderung oder Grlcichternng einen Andern bewegt". Die Förderung oder Grlcichternng der Verübung eines VerbrcchcnS kann in zweierlei 'Weise geschehen: durch Thal oder durch Vcrsäumniß. Wenn ein Verbrechen verübt worden wäre — wie es nicht verübt wurde — was haben Junger tind Genossen zu dessen Förderung gcthan? Absolut nichts, denn ne sind ja — wie Moriz Scharf anSsaat — selbst aus dem Tempel nicht hcranögekoimnen, während der angebliche Mord geschah, sondern erst später, während das Mädchen angcklcidel wurde. Wenn cS demnach auch betviescn würde, dast sie absichtlich im Tempel geblieben, in die Vorhalle gekommen und absichtlich beim Ankleiden anwesend waren und die Leiche des ermordeten Mädchens umstanden, so märe dies keine Thal, so wäre dies keine Förderung oder Grlcichternng der verbrecherischen That des ׳Mordes, ja nicht einmal der Thal des Ankleidens. Durch Vcrsänmnist kann Jemand rin Verbrechen nur dann begehen oder fördern, meint er die Verübung der ver« brecherischen Handlung durch eine bestimmte That hätte ver׳ hindern können, dies jedoch unterlief;, wenn er zu deren Ver- Hinderung auch rechtlich vcrpstichtet war. Gs ist durch nichterwiesen, dast meine Klienten, sollte ein Verbrechen begangen worden sein, wie cs übrigens nicht begangen wurde, davon Kenntnis; gehabt hätten, dast ein Vctbrechen verübt wird. Moriz Schars sagt ja auch nicht, das; die innere Thür des TetnpelS offen war, und cS liegt auch kein Verdachtsmoment des Gin- Verständnisses vor, aber wenn sie es auch gewnstl hätten, dast ein Verbrechen verübt wird, so hätte, insofern sic sich an dem- ]clbcit durch nichts Anderes atS durch ihre Anwesenheit beim Bekleiden bethcitigten, gegen sic leine Voruntersuchung eingeleitet werden können, da sie rechtlich nichl vcrpstichtet gewesen wären, das Begehen der That zu verhindern. Nur in einem einzigen Falle verpflichtet das Strafgesetz Jedermann zur Ver- Hinderung deö Verbrechens, im-Falle des Hochvcrraths, indem eS bestimmt, dast man, falls man hiervon Kenntnis; erlangt, der Behörde zu einer Veit Anzeige erstatten müsse, in tvclcher der Hochverrat!) noch verhindert werden kann. Der Anklagebeschlnst selbst mottvirt die Mitschuld meiner Klienten in folgender Weise: ״Dadurch, das; sic nach Gntfernung der Gläubigen ohne wichtigen Grund im Tempel znrückblicbcn, in dieser Weise mit Salomon Schwarz nnd Genossen anläßlich der Grmordnng Gsthcr Solymosi's im Tempel anwesend waren nnd durch dieses ihr Verhalten zur Bekräftigung des verbrechcrischcn Gntschlnsseü von Salomon Schwarz nnd Gettossen thalsächlich beitrugen, indem sie dieselben durch ihre Anwesenheit zu einem festeren und sichereren Anstreten ansporntcn, haben sie die vorbedachte, absichtliche Grmordnng der Gslher Solymosi wissentlich gefördert." Was wäre dcmgemäst die zu bestrafende That? Die Grregnng der Gmpsindnngen durch die einfache Anwesenheit involvirte das Verbrechen der Mitschuld!? Am 21. Mai!882 sagte Moriz Schars, sein Vater habe das Mädchen hineingernsen, am 22. Mai, Morgens halb 2 Uhr, gesteht er dasselbe, am 2:1. Mai. beim sogenannten Aulhentikalions-Bersahrcn hält er die Aussage an frech t — am 27. Mai desavonirt er bereits ohne jede ättsterc Ginwirknng, dast sein Vater ihn um das Mädchen hcransschickte, er demselben entgegenging nnd es ins Zimmer ries. Am 21. Mai deponirt er, das; die Schächter das Mädchen gehalten haben nnd der Bettler- Jude dasselbe cnlllcidcte, am 22. Mai sagt er bereits, dast Schwarz den Hals des Mädchens eben dantals durchschnitt, als er durch das Schlüsselloch blickte. Die Kleider lagen bereits ans dein Tische nnd das Mädchen war im bloßen Hemd; er konnte cs daher nicht gesehen haben, wer das Mädchen entkleidete. Am 2l. Mai deponirt er, dast Schwarz das Blut in einen rolhen irdenen Teller ablicst nnd dasselbe in den Topf schüttete, nachdem der Teller voll war. Am 22. Mai läßt er nach einander zwei Teller unter den Kopf halten. Am 21. Mai kleidet sie der Bclltcr-Indc an, am 22. Mai bctleidct ״man" das Mädchen. Wie das Gesränditist Moriz Scharf'S, so sind auch dessen sogenannte ..Unlersiütznngs.Momcntc", die verschiedenen Ruse, beschaffen. Diese wurden nach Moriz Scharf zu Mittag als ״Menschen helfet!", nach Frau Stephan Lengticl Nachmittag« als ״Frau Lchmicdin, kommen -sie heraus!", nach der Wittwe Johann Fekete zwischen II nnd 12 Uhr als Weinen ver-

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