Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-09-13
- Page
- 641 (sequence 5)
- Language
- German
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641 fjof sofort beschließen. Was aber den Ausdruck den Herrn Vcrtheidigerö EötvöS anbelangt, daß Rkori; Schars der Zeuge dieses KoinitateS sei, daß er für seine Deposilion vielleicht mit der Beihülfe eines oder des andern Beamten dieses ÄomitaUft präparirt worden wäre, muß ich denselben im Namen der Neputation der Bevölkerung dcö Szabolcser Komilates ,»ruck, weisen, und indem ich dies ausS Entschiedenste!buc, drücke ich ,»gleich mein Bedauern darüber aus, daß dieser Ton gegen das Szabolcser Koinitat gerade in diesem Saale, den der Vizegcspan dieses Komilates mit so zuvorkommender Freundlichkeit uns zur Verfügung gestellt, bei dieser Gelegenheit laut wurde. (Zustimmung im Publikum.') Verthcidigcr Dr. EötvöS: lieber den 2:1m meiner Worte lasse ich mich in keine Debatte ein (Präsident dazwischeurufend: Dies würde ich auch nicht zulasseu), noch suhle ich mich dazu berechtigt. Den mir vom Präsidenten crtbeiltcn Ordnungsruf nehme ich an, jedoch bemerke ich, daß der Herr Präsident meine Worte mißverstanden hat׳ ich nannte diesen Zeugen in dem Sinne einen KomitatSzcugen, in dem man in England den Zeugen der Anklage ״Kronzeuge" nennt, ohne daß hiermit gesagt wäre, daß Ihre Majestät die Königin denselben auch Präparirt oder präpariren läßt. UebrigenS werde ich in meinem Plaidoyer die Ehre haben, in dieser Richtung mich weitläufiger zu erklären. Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beraihung zurück. Diese dauert fast anderthalb Stunden, während welcher Zeit sich die bereits an anderer Stelle dieser Zeitung ׳,Nr. 8!) ge. schilderte Szene zwischen Joseph Schars und Moriz Schars ereignete. Nach Wiedercrscheinen des Gerichtshofes verliest der Präsident unter lautloser Stille folgenden Gerichtsbeschluß: Die Strafprozeß-Ordnung enthält wohl keine Bestimmung darüber, in welchem Lebensjahre ein Zeuge zum Eide zugelassen werden kann. Die Bestimmungen der Zivilr-rozeß-Ordnung können aber in dieser Richtung nicht als Richtschnur dienen, nachdem in unserer GcrichtSpraxiS den zwölf- bis sechszchnjährigen Zeugen, wenn er nach Ueberzeugung des Richters die nöthigc Einsicht und Zurechnungsfähigkeit bcsistl, zur Beeidigung znzulassen gestattet ist. Es kann aber* auch jener Einwurf nicht in Betracht kommen, daß Moriz Scharf bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter nicht belehrt wurde, daß er gegen seinen Vater Zeugcnschast abznlcgcn nicht beinüssigt sei, weil er nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter vor dem Untersuchungsrichter stand. Obwohl eS gesetzlich nicht nörhig ist, daß ein Zeuge zu irgend einer Konfession gehöre und dessen Zulassung zum Eide hiervon abhängig gemacht werde, so kann Moriz Scharf doch nicht' zum Eide zugclai'sen werden, tveil dcsien vor dem Gerichte abgegebene Aussage seinem Vater und seinen Glaubensgenossen gegenüber >'o selir der Beweis des Hasses und der Verachtung ist — welche Aussage übrigens auch bei seinem unreifen Alter in Bezug auf sein moralisches und religiöses Gefühl und iin Zusammenhänge damit in Bezug auf die Unbefangenheit seines Geständnisses ernste Bedenken erregt — er ist aber auch darum nicht zum Eide zuzulasicn, weil der Zeuge in seinen vor dem Untersuchungsrichter, vor dem Gerichtshofe, dann wieder vor dem Untersuchungsrichter, schließlich in der Schlußvcrhandlung und bei der Lokal-Augeuschein-Ansnähme geutachlen Aussagen bezüglich mehrerer wichtiger Umstünde, namentlich rr) bezüglich dessen, wer Esther Lolginosi ins Hangerufen, kr) bezüglich der Farbe des in ihrer Hand be׳ sindlich gclvcsenen Tuches und c) bezüglich der Lage des Körpers bei der That und der Art und Weise der Thal selbst, sich mehrfach in Widersprüche verwickelte, bezüglich des Tuches jedoch durch erwiesene Thatsachen Lügen gestraft ist. Ans allen diesen Gründen wurde von der Beeidigung des Zeugen Moriz Scharf Abstand genommen. (Anhaltende Bewegung.) Präsident zum Staatsanwalt: Nachdem somit daö Beweis« verfahren beendigt ist, bitte ich, bezüglich des Ferneren sich zu äußern. Staatsanwalt: Ich bitte zur Bcwält'gung de« großen Materials um eine zweitägige Panse. Die Vcrtheidignng schließt sich dieser Bitte an. Präsident: Die Verhandlung wird Freitag um 8 Uhr zur Stellung der Anträge seitens des Staatsanwalts fortgesetzt. 27. Juli. Die heutige Sitzung wurdeum halb 9 Uhr Morgens eröffnet. Der Saal ist dicht gefüllt. Der Präsident fordert den öffentlichen Ankläger Dr. Szehfsert auf, nach been« digtenl Bcweisvcrfahrcn seine Anträge zu stellen. Unter laut« loser Stille erhebt sich der Ober-StaatsanwaltS.Stellvertreter zu folgender Rede: Ober-Staatsanwaltö-Snbstitnt v. Szeysfcrl: Herr Präsi« bcnt I Hoher Gerichtshof! Am 19, Juni d. I. haben wir uns hier versammelt, um vor der Ocsfentlichkcit den dichten Schleier des Näthsels zu heben und zu entfernen, der da« am k. April 1882 erfolgte Verschwinden der Eszlarer Jungfrau Esther So« lpmosi bedeckt, Am Beginne der Verhandlung habe ich ehr« fnrchtSvoll vorgetragen, daß nach dem Verschwinden der ge« nannlen Jungfrau der Verdacht des Morde« sich aus Joseph Scharf und Genossen lenkte, dieselben daher dieses Verbrechens, beziehungsweise der Theilnahme an demselben, hier vor dem hohen Gerichtshöfe angellagt werden-, Amschel Vogel aber und , Genossen werden der sträflichen Vorschnbleistnng jenes Verbrcchens ang.'tlagt. Meiner Pflicht gemäß habe ich alle Phasen der auf diese Angelegenheit bezüglichen Maßnahmen der Be« Hörden der Reihe nach aufgezählt und habe alle im Laufe der Untersuchung ausgetanchten Thatumstände und Verhältnisse vor« getragen. Meine Worte waren noch kaum in diesem Saale verhallt, und schon mußte ich unmittelbar darauf die Bcmerkung hören, daß ich hauptsächlich die entlastenden Momente an« geführt hätte, was eigentlich Sache der Vertheidigung wäre. Ferner mußte ich auch die Bemerkung vernehmen, daß ich in meiner Rede einem der amlirendcn Untersuchungsrichter solche richterliche Handlungen insinuirt hätte, die derselbe niemals vollzogen hat. Jetzt, nach dem Abschlüsse des BewcisverfahrcnS, werden Sie, Herr Präsident und hoher Gerichtshof, mir ge« statten, daß ich mit kräftigem Selbsibcwnßtscin auf die nun« mehr der Ocffentlichkcit anheimgegebenen Akten der Untersnchnng als auf solche verweise, di? Zengenschaftdafür ablegen, daß jedes einzelne Wort meiner damaligen Rede thatsächlich ans den Akten geschöpft war, und daß ich die vollendeten Thalsachen entsprechend der objektiven Treue vorgctragen habe. Ich kann cs daher nicht als Fehler anerkennen, ganz gewiß aber ist c« nicht mein Fehler, daß schon die Untersuchung hauptsächlich entlastende Gründe statt belastende Umstände ans Tageslicht ge« fördert hat. Fürwahr, wir stehen hier einer besonderen und eigen« thümlichcn Angelegenheit gegenüber. Es ereignete sich hier nicht der Fall, daß gegen die Angeklagten nicht hinreichende formelle Bcweivmomcnte vorhanden gewesen wären׳, im Gegen« heil, in formeller Beziehung lagen die ״abgcnoinmcnen", die ״freiwilligen" und die ״anlhentizirtcn" Aussagen hausenweise vor uns׳, das Hebet lag mir darin, daß die Vertrauenswürdig« keit dieser Beweise und der innere Werth derselben sich als höchst bedenkliche erwiesen. Unter anderen Umständen würde schon ein solches Bedenken dafür ansrcichen, daß der öffentliche Ankläger die Anklage fallen laste und die Einstellung de« Ver« fahrens beantrage. In dem vorliegenden Falle aber wünschte der öffentliche Ankläger mit Berücksichtigung der obwaltenden Umstände sowohl im Interesse der Angeklagten, wie zum Zwecke der Beruhigung der Gesellschaft, daß diese Angelegenheit vor der Oesscntlichkcit abgcwickclt werde׳, in der That habe ich, mit Ausnahme des Angeklagten Emünucl Taub, mit keinem Worte