Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-09-13
- Page
- 640 (sequence 4)
- Language
- German
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640 nicht weis;, der die Religion, welche ihm das Gesetz anserlcgt. verleugnet und crflärt, bnf; er sich als Anhänger eines solchen Glaubens fühlt, von dem ihn mit Rücksicht auf sein Alter das Gesetz Uv,ה;:, eine solche Person kann die Bedeutung des Gides nicht erfassen. Das Gesetz fordert ausdrücklich, das; derjenige, der einen Gid ablcgt, wenigstens ein moralisches Gcsühl besitze. Aus seinem Geständnisse haben Sie gehört, das; Moriz nahezu kein moralisches Gefühl Hatz er hat sich hier seinem Vater gegenüber so benommen, wie sich ein Kind, möge sein Vater weiches große Verbrechen immer begangen haben, nie und nimmer betragen dars. Gs czicbt ja Verbrecher, die einer noch größeren Misscthat angcklagt find, als Joseph Scharf, und bi׳ auch vernrtheill werden. Aber es ivürde jeden Menschen aufs Tiessie empören, wenn er w!lhrnehmen winde, daß sich ein Kind einem Vater gegenüber in dieser Art benimmt. Und faktisch sehen wir auch immer, daß selbst den zum Tode vcrnrtheilten Verbrecher sein Kind beweint. Wenn sich Jeder von ihm ab׳ wendet, ivenn Jeder einen Stein ans ihn wirft, so dars dies doch sein Weib, dürfen cs seine Kinder nicht thrrn. Und was sehen wir hier: dieses Kind dreht den Henlcrstrick für seinen Vater׳. Da können wir nur zwischen einer tiefen moralischen Verkommenheit, dein gänzlichen Mangel jedes titvralischen Get'übls oder dem Gindrnckc der Gewalt wählen — was iinnrer der geehrte Gerichtshof von diesen dreien wählt, so besitzt in keinem Falle Mori; Scharf die Oualififation, sich ans Gott zu berufen und einen Gid abznlcgen. Die Thaten der Menschen, die Aktionen der Staaten, das Rechtsbewnßtscin der Gerichte, all das wird immer nach den Mitteln benrlhcilt, welche zur Anwendung gelangen. Darum bitte ich, die Beeidigung abznlehnen, nicht tut Interesse der Angeklagten, denn cs wird völlig bedeutungslos sein, ob dieser Zeuge beeidet wird oder nicht, da ja sein Gid die innere Haltlosigkeit, die Unglanbwürdigkeit, die Widersprüche nicht beseitigen ivürde. Nicht im Interesse der Angellagten, sondern im Julcresse der vaterländischen Rechtsvsiegc büre ich den geehrten Gerichtshof, unter diesen Umständen und bei solchen Bedenken dieses Mittel nicht zu gebrauchen, diesen Zeugen ans seine Anssage nicht zu beeiden. Vcnheidiger Dr. Götvös: Jenen Gründen, welche theils vom Staatsanivalle, theils von meinem Kollegen Dw Friedmann gegen die Beeidigung des Mori; Schars angeführt wur- .den, schließe ich mich an und will meinerseits zu denselben noch einen hinzusügen. In einem der bedeutendsten Staaten Gnropas werden die Zeugen der Anklage Kronzeugen genannt. Bei uns haben die Zeugen des Anklägers nicht dieses Gpühctcm, aber ich nenne diesen Zeugen beit Zeugen des Komilats, und dieser ')käme tvird ihm lange Zeit hindurch bleiben. In unseren Plaidoyers lverd.cn wir Gelegenheit haben, näher zu begründen, weshalb tvir ihn so nennen. Dieser Zeuge, der über seine volle persönliche Freiheit nicht verfügt, der nicht frei kommen und gehen kann, wohin cs ih:n gefällt׳, zu dem Diejenigen ׳.licht frei kommen und sprechen können, die cs wollen; der von seinen Verwandle» abgeschlossen, von den Priestern undLehrern seiner Religion serngehalten wird׳, der zu der kürzlich dnrchgesührlen Ausnahme des Vokal ׳Augenscheins von dem Kastellan dieses Komilats und von Haidnckcn nach Gszlar begleitet wurde; der in diesen Saal geführt wurde und der nur so lange frei zu sein scheint, als er sich innerhalb dieser Wände befindet, aber außerhalb derselben unter Belvachung der Adnrinisirativ-Behörde sieht: dieser Zeuge kann nichc znm Gide;׳.!gelassen werden. Ich besitze gar keine moralische Garantie, ob für diesen Zeugen für die Gidesablcgnng oder ׳Nichtablcgnng nicht ein und dieselbe zwingende Beacht maßgebend ist, die ihm bisher für die Ablcgnng des Geständnisses maßgebend war. Jeder Zeuge hat das Recht, ja ich sage sogar die Psiichl, wenn er vom Gerichts- Hose zur Gidesablegnng ausgcsorderl wird, zu erklären, ob er zur Bekräftigung seiner im Protokolle ausgezeichneten Aussage sich auf seinen Gott berufen will oder nicht; er hat die Pflicht, all das, was er gesagt und dcsicn Konsequenzen zu überdenken; er hat die Pflicht, das Gewicht seiner Worte abzuwägen und mit seinem Gewissen darüber ins Klare zu kommen, ob jedes seiner Worte der Wahrheit entspricht. Ist aber der vor uns stehende Zeuge in dieser Vage? Gr ist cs nicht. Mehrere Monate hindurch war er im Gefängnisse. Als sich aber die Gcsangnißthürcn ans Anordnung des Staatsanwalts öffneten und er ans demselben heranstrat, erwartete ihn schon das wohledle Komrlnt. Sein Zustand wird nicht als der eines Gefangenen bezeichnet, seine Vage wird nicht Gefangenschaft genannt, wenn aber die größten Geister der Welt sich zusammenrhnn würden, um zu bestimmen, worin die Gefangenschaft besieht, und den Begriff dieses Wortes dennirten, eö würde dann dieser Begriff genau ans den Zustand dieses Zeugen paffen. Zwischen Wände gesperrt, kann er sich nicht nach eigenem Willen bewegen, es können sich ihm all Jene nicht nahen, die sich ihm nahen wollen׳, er kann mir Jenen nicht verkehren, die mit ihm verkehren wollen. Dies ist die Lage, die sich aus der gestern verlesenen Zuschrift des Vizegespans crgiebt. Wenn er geht oder als Zeuge zitirt wird, begleitet ihn der Kastellan, ein Haidnk und ein Gendarm. Gin solcher Zeuge sieht nicht ex liberUte hier, ein solcher Zeuge ist Gefangener, genau so wie derjenige, dem schwere Ketten Hände und Füße drücken. Der Gid eines solchen Zeugen sieht aus, als ob ihn seine Gesängniß- Wächter dazu zwingen würden. Im Namen der Reinheit unserer Gcrichlspraxis kann ich es nicht akzeptiren, daß Moriz Scharf znm Gide;!!gelassen und, wie mein Kollege erklärte, ihm die Berufung ans ciueit Gott gestattet werde, den er nicht hat. Gr halte einen Gott, wird vielleicht einen tvieder haben, aber jetzt hat er keinen. Ich bitte den hohen Gerichtshof, diesen Zeugen zum Gide nicht znzulassen. Verlhcidigcr Dr. Fnntak: Zu jenen zahlreichen Beweggründen, welche meine Kollegen gegen die Beeidigung Moriz Schars's vorgebracht haben, will ich noch einen hinzusügen. Beachten wir die Wirkung feierlicher Reden ans den vor uns stehenden Zeugen. Gr hört, tvie inan cs ihin ins Gesicht sagt, daß er seinem Vater die schuldige kindliche Liebe versagte; man hält thm vor, daß er leinen Gott und keine Religion hat, und dieser Knabe sieht mit so nuerschütterlichcr Gleichgültigkeit vor uns, daß es eine wahre Sünde wäre, ihn znm Gide znznlaffcn. Jedoch nicht nur deshalb bin ich gegen seine Beeidigung. Ich bitte den geehrten Gerichtshof, zu bedenken, daß wir Familienvätcr sind, und daß dieser Gid von zahlreichen Kiudern gehört werden wird. Weder die Gesetze des Rechts, noch der Moral gestatten, daß ein Kind, welches die Hand zum ׳Schwur erhebt, daß sein Vater ein Mörder ist, znm Gide zugclassen wird. Ich bitte demnach, mit.'Berufung ans das cllerlichc Gemüth und die zärtlichen Gefühle, die wir unseren Kindern gegenüber hegen, diesen Zeugen nicht zum Gide zuzulassen. Vcrkheidiger Hcnmann: Jin Lause der Verhandlung wurde erwähnt, daß Mori; Scharf an Farbenblindheit leidet; er ist nicht farbenblind, n׳ohl aber sind an ihm Symptome moralischer Farbenblmdheit in hohem Maße wabrznnehmcn, er hat einen moralischen Defekt, er ist ethisch degenerirt; denn ob er nun die Dinge gesehen oder nicht, und er hat sie nicht gesehen, welche er. in seiner Aussage vorlog, die Manier, mit der er sich hauptsächlich seinem Vater, seiner Mutter und seinen Glaubensgenossen gegenüber benimmt, muß in Jedermaml begründete Zweifel erwecken, ob nicht sein Seclenznstand verwirrt ist. Zn den hier angeführten Gründen für seine Nichtbeeidigung füge ich noch hinzu, daß Derjenige, der in solcher Weise sich über seine Gltern, seine Glaubensgenossen äußert, tvie es Moriz Schars mit dem Tone blinden Hasses gethan, schon 60 ip.so nicht als unbedenklicher Zeuge betrachtet werden kann. Präsident: lieber bic gestellten Anträge wird der Gerichts-