Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-09-13
- Page
- 639 (sequence 3)
- Language
- German
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639 von Inden an Christenknaben angeblich verübten rituellen Mord ' und die erfolgte Bestrafung der Juden berichtet wird. Staatsanwalt Szcyffert überreicht als Ergänzung die in dieser Angelegenheit crflossenen Urtheile erster und;weiter Instau; und die bezügliche a. h. Entschließung. Der Präsident glaubt, von der Verlesung der umfangreichen Urtheile könne füglich Umgang genommen werden. Verthcidiger EötvöS: Dieses Urthcil ist jedenfalls charakteristisch für die Auffassung und das Vorgehen der betreffenden Errichte. Es ist zwar nicht üblich, die Urtheile früherer Gerichte bei einer Gerichtsverhandlung zu verlesen, da jedoch dieses höchst seltenen Faüeö, dag gegen die der Blutschuld augeklagten Juden ein Urtheil gefällt wurde, sowohl seitens der Vertheidigung, als auch seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts- Hofes Erwähnung geschah, bitte ich Namens der Vertheidiguug um die Verlesung der Urtheile sowohl der ersten als der höchsten Instanz und der a. h. Entschließung. Präsident (zum SchriMhrcrJ: Bitte, zu verlesen. Wie erinnerlich, wurde im vorigen Jahre im ungarischen Abgeordnctenhanse bei Gelegenheit der ans die Afsaire von TiSza-ESzlar bezüglichen Interpellation von Onody und Jstoezy dieser Perjecr Fall erwähnt und aus denselben Berufung gethan. Von der a. h. Entschließung, worin die strafgerichtliche Untersuchung gegen Richter und Beamte anbesohlcn wird, scheint der Untersuchungsrichter keine Ahnung gehabt zu haben. Dieselbe ist lateinisch abgefaßt und ihr Inhalt wird vom Präsidenten mitgetheilt. Das Urtheil dritter Instanz, resp. die allerhöchste Entschließung enthält die ausdrückliche Bemerkung, daß die Inden als völlig unschuldig freigesprochen wurden, da die BelastungSzeugen zu ihren Aussagen durch Folterung gezwungen worden seien und der-Fiskal, das heißt der Staatsanwalt, und der Richter, der sich durch Aberglauben Hinreißen ließ, zu glauben, dem Knaben sei das Blut aus der Halsader genommen worden, ohne daß an der Leiche auch nur die Spur einer gewaltsamen Beschädigung des Halses zu sehen ist, sofort einer Strafuntcrsuchung unterzogen werden. Präsident: Die Verlesung der Aktenstücke ist beendigt und damit daS BewciSvcrsahren geschlossen. Ich bitte,.sich bezüglich der Beeidigung des Zeugen Mori; Scharf zu äußern. Vertheidigcr Dr. Friedmann vZucht, daß die Ainräge bezüglich der Beeidigung dieses Zeugen in dessen Gegenwart gestellt werden mögen. Der Präsident stimmt zu und suSpendirt die Sitzung aus zehn Minuten. Mori; Scharf wird nun von seinem Hüter, Kastellan Hentcr, ins Zeugenzimmcr geführt. Nach dem Erscheinen des Gerichtshofes wird Mori; Schars in den Saal gerufen. Er eilt an die GcrichtSschrankcn, an die er sich trotz Abmahnung des Präsidenten anklammert. Staatsanwalt Szepfsert: Hoher Gerichtshof! Nachdem das Alter des Mori; Scharf nicht mit voller Sicherheit bestimmt ist, es aber sicher ist,. daß er sein sechzehntes Jahr noch nicht beendet, vielmehr nach der Zeugenaussage der Amalie Bukta, die völlig konform mit der Erklärung seines Vaters ist, selbst das fünfzehnte Jahr noch nicht beendet hat, kann ich in Folge dieser Gründe und mit Rücksicht aus die Vorschriften der Zivilprozeß-Ordnung und des ij 1511 der Strafprozeß.Ordnung die Beeidigung dieses Zeugen nicht beantragen. Es giebt aber noch einen andern Grund, wegen dessen ich die Beeidigung dieses Zeugen nicht akzeptiren kann. Dieser Zeuge hat hier im Angesichte dieses hohen Gerichtshofes seinen Vater geschmäht gEchimpst, seine Religion verleugnet, die Gebetzeichen seiner Konfesscon von sich geworfen, womit er eine solche Richtung seines religiösen und moralischen Gefühles bekundete, daß ich aufs Entschiedenste gegen dessen Zulassung zum Eide sein muß. Schließlich bitte ich in Betracht zu ziehen, daß die Aussagen dieses Zeugen gelegentlich der Schlußvrrhandlung und dcS Lokal. Augenscheines in ESzlar so wesentliche, auf den Thatbcstand, insbesondere auf das Faktum des Mordes, bezügliche Ab. wcichungen ausweisen, daß ich bitten muß, diesen Zeugen zum Eide nicht zuzulassen. Präsident: Ich ersuche die Vertheidiguug, sich zu äußern. Vertheidigcr Dr. Friedmann: Nachdem der hohe Gerichtshos die Beeidigung Matej'S anordnete, jenes Matcj, gegen den fünf unangefochtene, allen Glauben verdienende Zeugen und ein richterliches Dokument bezeugen, daß er hier, wenigstens bezüglich eines Umstandes, nämlich, daß er da und dort, dies und jenes gestanden, gelogen hat, so macht cs mir dieser Um. stand zur Pflicht, die Aussage Mori; Schars's nicht von dem Gesichtspunkte aus zu benrtheilcn, ob dieselbe im Wcseu wahr, schciulich oder unwahrscheinlich ist und ob sich Mori; Scharf in Widersprüche verwickelte oder ob sein Gcständniß mit anderen DelastungSmomcnten übercinsiimmt, sondern ich erwäge einfach nur, was ja der hohe Gerichtshof sozusagen als Richtschnur für seine Beschlüsse nahm. Ich will nur in formaler Hinsicht mich darüber äußern, ob Mori; Scharf beeidigt werden kann oder nicht. Bezüglich seines Alters hat sich der Herr Staatsanwalt schon geäußert, daß sich nämlich die kompetentesten Personen dahin erklärten, Mori; könne selbst noch nicht als fünfzehn, jährig betrachtet werden. Die Strafprozeß-Ordnung stellt zwar keine bestimmte Regel dafür ans, enthäll auch keine Bestimmung dafür, in welchem Augenblicke jenes Alter cintritt, in welchem Jemand zum Eide zngelassen werden könne. Die Zivilprozeß- Ordnung, aus die sich der Herr Staatsanwalt berief, giebt in dieser Beziehung wohl eine Richtschnur, vaß nämlich das erreichte sechzehnte Lebensjahr maßgebend sei, und obzwar die Vorschriften der Zivilprozeß-Ordnnng für Kriminal-Angelegenheilen nicht gelten, so ist eö doch sicher, daß, wenn das Gesetz in Angelegenheiten von geringer Wichtigkeit, wo cS sich um einige Gulden handelt, ein noch nicht sechzehnjähriges Kind nicht als Zeuge akzeptirt — eS den Strafrichtern desselben Staates unmöglich ist, sich mit weniger Garantien zufrieden zu geben, wenn von wichtigen vitalen Fragen die Rede ist. Dorr, wo das Gesetz nicht« Besonderes verfügt, muß die Analogie den hohen Gerichtshof bestimmen, schon aus diesem Gründe von der Beeidigung des Mori; Scharf abzusrhen. Ein zweiter Grund dafür, daß dieser Zeuge nicht beeidigt werden kann, ist nach meiner Ansicht, daß er in dieser Angelegenheit als Angeklagter erschien, so lange nämlich, als auch er ans Grund der Aussage seines Bruders Samu der Thäterschast verdächtigt war, in welcher Eigenschaft er auch zu ReeSky geführt wurvo. Als Zeuge wurde er bei seinem ersten Verhöre nicht ans sein gesctzlicheS Recht ansmerksanr gemacht, daß er sich der Zcngenschaft gegen seinen Vater enthalten könne. Es wäre sonst die Sanktionirnng eines argen Mißbrauches. Wenn Jemandem auf diese Art ein Gestäuduiß herausgeschmuggelt wird, so ist cS natürlich, daß er später das Recht, seine Aussage zu verweigern, nicht mehr reklamiren kann. Es giebt Staaten, wo es erlaubt ist, daß sich namentlich majorenne Personen von jeder Konfession lossagen, und wo die Konfessionslosen dieselben Rechte besitzen, wie die Mitglieder cirwr bestimmten Konfession. In Ungarn muß jedoch Jedermann irgend einer Konfession angehören. Ter hohe Gerichtshof hat gehört, daß dieser Zeuge die Religion, in der er geboren, öffentlich verleugnete, seinen Gott, der auch vor dem Gesetze sein Gott ist, abschwur. Der Neligion jedoch, zu der er nach seinem Geständnisse hinneigt, sich anznschließen, verbietet ihm da« Gesetz, da er jenes Lebensalter, nämlich das 18. Lebensjahr, noch nicht erreicht hat, in welchem es ihm gestattet ist, in eine andere Konfession einzutreten. Schließlich ist ja der Eid eine Berufung ans Gott; die Bedentnng des Eides kann nur Derjenige erfassen, der eS weiß, daß er unter dem Walten Gottes steht. Derjenige aber, der dies