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Jeschurun · 1883-05-17 · Heft 20 (17.5.1883) · p. 314

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 20 (17.5.1883)
Article
Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
Date
1883-05-17
Page
314 (sequence 2)
Language
German
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314 [)änqige Stellung sott ihn die nicht minder nnselbstständige unnatürliche Slettuug eines HZemcindevorstchcrs entschädigen! Um einem neu zu schossenden omnipotenten antokralischen Kollegium die Ausübung einer Gewalthcrrschost sonder Gleichen zu ermöglichen und;11 sichern, und;war uns einem Gebiete, in welchem man von jeher an Selbstbestimmung und Freiheit gewohnt war, mußte jede Freiheit in dem israelitischen Gemeinwesen crtö&tct werden. Das ist ja die Natur des Despotismus, daß er gar keinen andern Willen anskommcn lassen kann, daß er darum jede Selbstständigkeit, jedes FreiheitSgefühl unterdruckt und nur Diener zu gebrauchen vermag, welche in jklavischcr Gesinnung die ihnen ertheiltcn Befehle ״ohne zu raisonnircn" ausführcu. Die israelitische Ober-Kirchen- Behörde ist eine solche despotische Macht unb sie hat solche mit allem Nachdrucke zur Geltung gebracht; ihre Sprache und ihre Handlungen verleugnen nicht den despotischen Geist in seinen verschiedenen karaktcristischen Momenten der. Ucberhcbung, des Kurz-Angebunden- Leins, der Kleinlichkeit. Sie hat den bekannten AuSsprach eines despotischen Monarchen ״der Staat bin Ich" mit äußerster Konsequenz zur Wahrheit gemacht und alle Befugnisse, Rechte und Zuständigkeiten der natürlichen Faktoren eines jüdischen Gemeinwesens: der (Gemeinde, des Vorstandes und des Rabbiners aus sich übertragen. DaS ärgste Nebel, welches sie aber den württembcrgischen Israeliten zugesügt hat, besteht darin, daß sie einen solchen Geist unmännlicher Gednld, die den Menschen seiner Würde entkleidet, innerhalb eines halben Jahrhunderts unter ihnen zu erzeugen verstand, daß sich Gemeinde, Vorstand und Rabbiner ein solches Regiment gefallen ließen. Und wenn die Zeit gekommen sein sollte, 11111 endlich dieses nnerträgliche Joch abzuschüttelu, so' müßten die Rabbiner mit die Ersten sein, welche im ׳.Kamen der gekrankten Manneswürde und ihres geschändeten Berufs in die vorderste Reihe der jüdischen Bevölkerung treten, um den Schrei der geknebelten würltembergischeu Judenheit in die Halten׳ der zuständigen Behörden zu tragen und für eine Aenderung des unerlräglichen Nothstandcs im Sinne einer zivilisirtcu Gesetzgebung, im Geiste der bürgerlichen ׳und religiösen Freiheit das Wort zu führen. —Denn ihnen, den Rabbinern, hat diese Despotie den schwersten Schlag zugefügl.- Sic waren die Tiägcr der Krone, vor welcher in der israelitischen Gemeinde Alle, ehrfurchtsvoll das Haupt beugten, der ״Krone des G.otteSgesetzeS". Die alte israelitische Gemcindeverfassung umgab die Träger dieser Krone mit derjenigen Autorität,׳ welche ihnen gebührt. Die Gemeinde erblickte .in dein Rabbiner den Mann, welchen sie durch, das Vertrauen, das sie in seine Kenmniß des Gesetzes, seinen Karakter und seine Weisheit setzte, an ihre Spitze berufen, um ihm die Wartung, Pflege und Förderung ihres heiligsten Guts, der Religion, zu übertragen. Allen Aussprüchen, die er im Namen derselben an die Gemeinde im Ganzen und an daS einzelne Gemeindemitglicd richtete, ward freudig und willig Gehorsam geleistet; man erkannte ja in ihnen nicht die Willkür eines Despoten, sondern des Diktat des über Allen stehenden, von Jedem als unerbrüchlich angesehenen Gesetzes, zu dessen Interpretcn der Rabbiner von der Gemeinde eingesetzt war. Der Rabbiner war nicht der Herr der Gemeinde, welche keinen anderen Gebieter über sich wußte als das Gesetz; er war der erwählte Lehrer, Prediger und Erklarer des Gesetzes für die Gemeinde; er hatte zu ermahnen und zu unterweisen und genoß einer unbegrenzten Verehrung und Liebe, ivelche köstlicher ist, als die dem württcmbergischen Rabbiner von der Ober-Kirchcn-Behörde zngewiescne zweifelhafte Würde eines ״israelitischen Kirchen-Vorstehers״. Er konnte eine, selbstständige, Befriedigung gewährende, Wirksamkeit in seinem eigentlichcn Berufe entfalten, während ihm in Württemberg jetzt jede freie Bewegung gehemmt ist. Der Ober- Kirchen - Behörde , auf deren Zusammensetzung wir später eingehen werden, ist er völlig untcrthan; sie duldet keine sclbstthätige Handlung; sic schreibt Gesetze vor, — und zwar nicht nur rein administrativer Natur, sondern recht eigentliche Neligionsgesetzc, da sie Kaiser und Pabst in sich vereinigt, — denen von Seiten des Rabbiners schweigend und pünktlichst zu gehorsamen ist- Zählt doch auch recht karaktcristisch der Rabbiner zur achten Stufe der Rangordnung, während den Beisitzern der Königlichen israelitischen Ober-Kirchen- Behörde der Rang in der siebenten Stufe der Rangordnung angewiesen worden ist. Sie sind ja; auch ״Ober-Kirchen > Vorsteher", der Rabbiner aber l nur simpler ״Kirchen-Vorsteher" und verdankt den j Rang überhaupt nur dem Umstande, daß -er als ge- - borener Kirchen-Vorsteher etwas gegen die rauglosen ׳ Beisitzer deS Kirchen-Vorsteher Amts voraus haben muß. i Wir haben an dieser Stelle nur die Gliederung; der württembcrgischen Hierarchie zu erörtern und j werden erst später auf daS innere Gemeindewesen ein-! gehen und alsdann auch auf den Antheil, welchen der : Rabbiner an demselben nimmt, zurückkommen. Wir : wollen hier nur noch ansühren, daß das Gesetz vor- ׳ anSsetzt, daß der Rabbiner zugleich auch Vorsänger; sei oder sein könne. Dagegen ist ausdrücklich bemerkt,! daß er das Amt eines Schächters nicht bekleiden darf. Ob und in welchen! Umfange diese Bereinigung beider- Aemtcr in den württembergischen Landen thatsachlich bestehen, wissen wir nicht. Ein großer Unterschied ist zlvischcn dem'Rabbiner; und dem Vorsänger nicht vorhanden. Der Letztere

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