Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1883)
- Article
- Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
- Date
- 1883-05-17
- Page
- 313 (sequence 1)
- Language
- German
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M 20. Jeschurntt. 313 lieber die Lage der gndm nach den im Königreich Württeinberg in Geltung bestehenden Gesehen. IV. Die mit dein Gesetze vom 25. April 1828 und der Vollziehungs-Verordnung vom 27. Oftober 183-1 geschossene!Lage gicbt sich als eine Oicaftion, die durchgreifender und andauernder kaum gedacht werden kann. Die König!. Verordnung vom 22. Oktober 1812 de- ]"tätigte auf's Neue, ״daß die Besetzung der Inden- Vorsteher-stellen der Wahl der Gemeinde nach Stimmenmehrheit ferner überlassen bleibe", sowie die Erlasse desselben Jahres, 16.-21. Juli und 20. Oktober, auch die bestehenden, sich ans natürlicher Basis erzeugten inneren Verhältnisse der Gemeinde und die Stellung des Vorstands zu der Letzteren unangetastet läßt. Und das war zu derselben Zeit, als die württembcrgischen Inden Schutzjuden waren, Schirmgelder dem König!. Fiskus zu steuern hatten und in der offiziellen Sprache von den ״Eheweibern der Schutzjuden" und ״Judensöhnen" gesprochen wurde. Mit jenen Gesetzen aus 1828 bczw. 1831 leitet demnach eine Aera des Nückschritts ein, wie eine solche unser Jahrhundert aus dem Gebiete des bürgerlichen oder religiösen Gemeindelebens in Deutschland überhaupt wohl!licht noch einmal auszuweisen hat. Und diese Aera einer alle Frei׳ heit und Selbstständigkeit erdrückenden büreanlratischen Herrschaft währt bereits über fünfzig Jahre! Die Gemeinde tobt; der in seltsamster Weise konstruirte Vorstand zn dem Range eines Korporals dcgradirt, nach unten Subordination sordcrnd, nach oben dieselbe blindlings, die Hand an den Tschako und ״zu Befehl" gehorsalnst rapportircnd, leistend — kann da der Rabbiner etwas anderes sein, als ebenfalls ein solcher ganz gehorsamster Subalterner? Und in der Thal, — dieselbe Legislatur, welche die uralte, freie jüdische Gemeinde' ihrer Autonomie beraubt und die Vorsteher ihrer Würde .entkleidet hat, sie mußte auch an den obersten Lehrer und Vertreter der Religion im .Kreise der Gemeinde die Hand legen, um ihn zum abhängigen Diener einer Behörde zu machen, für welche in dem bewährten altjüdischcn Gemcinwesen glücklicher Weise kein Platz war. Wie könnte cs auch anders sein, wo alle Verhältnisse auf den Kopf gestellt sind, wo man mit der historischen Vergangenheit des jüdischen Gemeinwesens vollständig gebrochen und eine künstliche Ordnung geschaffen hat, welcher das eigenste Wesen einer jüdischen Gemeinde durchaus' widerstrebt. Welch klägliche Nolle dem württcmbergischen Rabbiner zugetheilt ist, erhellt aus der folgenden Darlcgung. Er verdankt seine Anstellung der.Präsentirung der israelitischen Ober-Kirchen Behörde und der Ernennung seitens des Ministeriums und wird von der Ober-Kirchen-Behörde verpflichtet, welche ihn in seiner Amtssührnng beaufsichtigt, periodisch visitirt, crforderlieben Falls ״abrügt" bczw. bei dem zuständigen Aezirks Polizeiamte dcnunzirt und seine Amts-Suspension verfügt, während seine Dienstentlassung auf Antrag dieser Behörde durch das Ministerium erfolgt. Diese Ober-Kirchenbehördc führt ein sehr strenges Regiment über ihn. Ohne besonders cinzuholenden Urlaub darf er den ihm angewiesenen Rabbinatssitz nicht über Nacht verlassen: in einem extraordinären Rothsallc, der eine plötzliche Entfernung über Nacht erheischt, hat er nachträglich ungesäumt Anzeige davon zn erstatten und zwar ganz speziell motivirt Jedes Urlaubs-Gesuch an die gebietende Ober Behörde ist ״genügend" zn begründen. Jeder Urlaub, von welchem nicht innerhalb vierzehn Tagen Gebrauch gemacht worden ist, ist als abgclaufen zu betrachten und darf in keinem Falle nach Willkür spater benutzt werden. Die für die Rabbiner erlassene Instruktion ist in einem Tone gehalten, der nicht weniger an die Kaserne erinnert, und cs ist wirklich unbegreiflich, daß sich Männer, welche doch eine höhere Bildung genossen haben, unter derselben haben fügen können und noch gegenwärtig sich fügen mögen. Jeder Schritt ist ihnen genau vo.rgeschriebcn, und zwar in einer so hochfahrenden, befehlenden Weises wie in der Lehrstunde, weiche für die Rekruten abgehaltcn wird, - vielleicht üblich sein mag. ״Die periodischen Geschäfte versehe der Rabbine zur festgesetzten Zeit, ohne dieselben auszuschicben"; cs wird von ihm erwartet, daß er seinen Dienst mit Grwisiciihasligieit und Pünktlichkeit versehe;" ״die Befehle seiner Vorgesetzten wird er daher ohne Wortklauberei" auszusassen und auszuführen suchen; ״auch im Aeußeru soll der Rabbine nie den Anstand verletzen"; ״gleichen Anstand soll der Rabbiue auch in der Art und Weise sich zu kleiden, beobachten"; ״er hat im gewöhnlichen Leben alles Auffallende in Schnitt und Farbe der Kleider, so wie alles Unschickliche.' feinem Stande Unangemessene und Gesuchte zu vermeiden, dagegen sich der. Einfachheit und Reinlichkeit in seinem Anzüge vorzüglich zu befleißen". Die Texte der Predigten sowie das Pensum der an jedem Sabbath gehaltenen Katechisation hat er in den Shuagogcnkalcndcr einzutragen und jede.Predigt vollständig niedergeschrieben im Konzepte ״sorgfaltig auszubewahren". > . Und für diese unwürdige mit der hohen Aufgabe eines Rabbiners wenig harmonirende, beispiellos ab-