Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1883)
- Article
- Die soziale Frage
- Date
- 1883-05-17
- Page
- 306 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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306 CelbaumcS weiten werde," ohne zittern .;11 muffen für den Bestand seines ungetrübten Wohlstandes? Zollten nur Schwärmer tränincn non einer so glücklichen Zeit? Schon seit Jahrtausenden ist das C^eheimniß gelöst und liegt Allen, nicht in mystischem Orakelspruche, in klaren, vcrständiiißvollcn Worten vor. In allen Händen befindet sich das Zaubcrbuch, in jede Zpraehe übertragen, von Jedermann gelesen, welches Antwort giebt aus diese Frage. Die Thora ist dieses Snnderbnch, welches von dem Banne der ״sozialen Frage" die Menschheit erlösen und den ewigen Frieden stiften will, den die Weisesten der Weisen außerhalb der von ihr vorgezeichneten Bahnen trotz allen Scharfsinns nicht zu begründen vermögen. Die Thora, diese göttliche Lehre von den menschlichen Dingen, welche die Erde zu einem Eden umznwandetu lehren will, zu einem Eden, in welchem glückliche Menschen in Frieden neben einander leben, hat nicht in Andeutungen und unbestimmten Sentenzen, sondern in vollster Ausführlichkeit eine soziale Gesetzgebung offenbart, welche das Glück und den Frieden dauernd sichert und nun schon seit Jahrtausenden ihrer Benvirltichnng im Menscheukrcisc harrt. Der diesivöchentliche Thoraabschnitt enthält einige Kapitel aus dieser sozialen (Gesetzgebung GotteS in שביעית imb יוכל und den sich an dieselben anschließenden Gesetze. Gott ist der alleinige Herr alles Besitzes und des Mensch trägt seinen Besitz nur zu Lehen unter den von dem Grundherrn und eigentlichen Eigenthümcr vorgesehenen Bedingungen, das ist das Grundprinzip, welches diese göttliche Gesetzgebung zum Ausbau des Menschengesellschaftlichen BereiuS prollamirt. Und in dem Mnsterstaale. welchen der zum Herold der göttlichen Offenbarung erkorene israelische Stamm zu gründen berufen war, sollte dieses große, die Menschheit von allem sozialen Hebet erlösende Prinzip zur thatsächlirhsten Berivirllichung gebracht werden. Wie nach Ablauf von 'je sechs Tagen am siebten Tage, am Sabbath, der Jude seiner werkthätigcn Krast Stillstand gebietet und damit bekundet, daß er nicht Herr, sondern nur ..Adam," vom Schöpfer eingesetzter ״ Stellvertreter" fei, um die Erde nach Gottes. Willen ״zu bearbeiten und zu hüten". ,לעכדה ולשמרר, gl so hatte der jüdische (Grundbesitzer nach Ablauf von je sechs.Jahren, am siebten Jahre, am Sabbath-Jahre, seine Aecker, Gärten und Fluren Gott huldigend zu Füßen zu ״legen und durch die Enthaltung einer jeglichen Thätigkeit und eiiicS jeglichen Besitzrechts au denselben zu bekunden, daß Gott Eigemhümer und Herr des Bodens sei. ״Ein durch Werkeinstcllnng zu begehender Sabbath sei dem Lande." Der ohne!::enschliche Thätigfett im siebten Jahre hervorgebrachte Ertrag ״fei dir, deinem Knechte, deiner Magd, deinem Löhnling. und deinem Beisassen" zunt Essen gestattet, wie auch ״deinem Bich und dem Wild" um es ausznsprecheu: daß Gottes der Boden sei und was er hervorbriitgt, daß Gott gegenüber Herr und Knecht, Mensch und Thier in Bezug auf den Antheil an den: Lande iiisofern gleich seien, als sie Alle Ihn als ihren Herrn und ausschließlichen Besitzer des Bodens zu verehren, sich aber als Geschöpfe zu betrachten haben, die nur insoweit berechtigt sind von dem Boden zu genießen, als der einzige Eigeuthümer cS verstattet, und um zu erkennen: daß jeder Hochmuth des Besitzes, jeder eingebildete Stolz auf die Macht des Grundcigenthums eitel und nichtig sei. Im Sabbath-Jahre trat aber auch שמטת בספים (5. B. M. 15, I. u. f.) ein, um die Lehre von dem GotteSeigenthnm auf den gesammten Menschcnbesitz auszudehnen und sie in die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Mensch und Mensch zum Ausdrucke zu bringen. Alle Schuldforderungen waren erlassen ״jeder Berechtigte läßt die Schuldforderung seiner Hand, die er an seinen Nächsten zu fordern hat, fahren; er darf seinen Nächsten und seinen Bruder nicht weiter zur Zahlung anhalten, denn er hat Erlaß ausgesprochen um Gottes Willen." Und wenn es daselbst ferner (B. 9 und 10) heißt: ״hüte dich dir, daß nicht das nichlSwürdige Wort bei deinem Herzen Platz greife zu sagen: nahe ist das siebte Jahr, das Jahr des Erlasses, und da würde dein Auge schlecht blicken auf deinen Bruder, den Dürftigen, und du würdest ihm nicht geben; er würde dann über dich zu Gott schreien, und dir würde eine Sünde sein; vielmehr geben, geben sollst du ihm, und dein Herz soll nicht mißgestimmt sein, indem du ihm giebst; denn in Folge dessen ivird Gott dein Gott dich segnen in allem deinen Schaffen, und in allem, was deiner Hand zu Gebote steht". — so ist dadurch in prägnantester Fassung für jeden Pfennig, den der Mensch sein eigen nennt, daS EigenthumS- und HoheitSrecht .Gott vindizirt und in den Menschenverkehr die.Liebe, als von Gott geforderte Pflicht, als Gott zu leistende NechtSschuld eingeführt und jeder Unterdrückung des Acrmern, jeglicher Ausnutzung der Schwäche des Minderbegüterten durch dm Neichen, jedem Geldstolz ein Niegcl vorgeschoben. Im Namen GotteS tritt der Bedürftige, der Bruder des Begüterten, zu dem Bruder, dem Besitzenden, heran und verlangt ein Darlehen, und um Gotteswillen hat der Gläubiger in jedem siebten Jahre Berzicht zu leisten auf jede Schnldforöerung. Nach je sieben Sabbathjahreu aber, mit dem Eintritt eines jeden fünfzigsten Jahre-S, trat der'יוכל, das Jobel-Jahr, der große ״Heimbringcr" ein, und vcrkündete ״Freiheit im Lande allen seinen Bewohnern; . Jeder kehrt zurück zu seinem Grundbesitze ׳ und jeder