Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 16-17 (19.4.1883)
- Article
- Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
- Date
- 1883-04-19
- Page
- 250 (sequence 2)
- Language
- German
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250 Württemberg noch heute in thcilwciscr Gültigkeit bcstellende Gesetzgebung vom 25. April 1826 mit den sich daran anschließenden und ans dieselbe fußenden weiteren Verordnungen und Erlassen. Diese Gesetzgebung einer Betrachtung und Prüfung zu unterziehen ist der Zweck dieser Zeilen, welche zur Heilung öe? Nebel? gern Beitrag werden möchten. Ist doch eine Besserling nur dann erst zu erstreben, wenn die Krankheit erkannt wird, wenn man deren Hecrd entdeckt hat. Da? Gesetz vom 25. April 1828 hebt mit den wohlwollenden lande?väterlichen Worten de? höchstseligen König Wilhelm folgendermaßen an: ״In der Absicht, die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen im Königreich durch eine zeitgemäße Gesetzgcbnng mit der allgemeinen Wohlfahrt in Uebereinslimmnng zu bringen und die Ausbildung und Befähigung dieser Staatsangehörigen zum Genüsse der bürgerlichen Rechte gegen Uebernahme der bürgerlichen Pflichten möglichst zu befördern, verordnen tmb verfügen Wir, nach Anhörung Unsere? Geheimen Raths und mit Zuslinimnng Unserer getreuen Stünde, wie folgt." Soweit dieses Gesetz von den bürgerlichen Znständen der Israeliten handelt, athmet cs in der That eine in! Verhältniß zu der damaligen Anschauung und tzegi?latur milde, aufgeklärte (Gesinnung und bekundet, daß der König, der Geheime Rath und die Stände die Wohlfahrt der israelitischen Staatsangehörigen und deren ״moralische und religiöse Hebung" ernstlich anznstreben vermeinten. Es ist ja überhaupt eine nicht zu verkennende und nicht hoch genug zu schätzende Thatsache, daß die Negierenden' während de? Mittelalters und bis in die Gegenwart hinein der inneren Ent- Wickelung der deutschen ..Jndenschaft" meistens, wohlwollend, selten feindlich, gegenüberstandcn. Man verachtete die Inden, man unterdrückte und belastete sic, man verjagte, mordete und beraubte sie von Zeit zu Zeit, aber man ließ sie in der Regel in ihren eigensten religiösen Angelegenheiten unbehelligt. Ern der neuesten Zeit war e? Vorbehalten, daß die Regierungsgewalt sich auch in diese cinmischte, allerdings in der besten Absicht, freilich auch nicht minder meist in wenig angemessener und der Förderung der jüdischen Verhältnisse hinderlicher, ja schädigender Weise. Waren ihnen doch dieselben ein ganz fremdartiges Gebiet, von ganz anderen Bedingungen abhängig, aus ganz anderer Grundlage beruhend, als das ihnen bekannte des christlichen Kirchen- Wesens. Sie wurden zu einer derartigen ״Ordnung und Hebung des sittlichen und religiösen Zustandes der Israeliten, des israelitischen Gottesdienstes und der israelitischen Schule" in den meisten Fällen von ״angesehenen und aufgeklärten Israeliten" veranlaßt, welche ihnen die jüdischen Zustände in einer solchen Verwahrloinng und die Inden so unfähig und unbeholfen schilderten, daß die Negierungen eine rettende That zu unternehmen glaubten, wenn sie sich dieser unmündigen, hinter den anderen Staatsangehörigen zurückgebliebenen Juden väterlich erbarmten, um sie aus der Erniedrigung verkümmerter und versumpfter Zustände durch Berordnnngen und Anweisungen zu erheben und zu erziehen. Darum wurden sie, die Juden, bei der gesetzgeberischen Regelung ihrer Verhältnisse nicht befragt; in wohlwollendem Despotismus oktroyirtc man ihnen Gemeinde- Verfassung, Shnagogenordnnng, Rabbiner und Schul- Meister. In Württemberg scheint eine solche landesherrliche Bevormundung allerdings schon früher stattgefunden zu haben. So enthält die von Herzog Friedrich Engen erlassene ״Hochberger Jnden-Ordnnng" vom 28. März ] 780, welche als Beispiel der damaligen Gemeindeverfassnng für die in den ״Hofkammerlichcn Orten" allein geduldeten Juden dienen kann, 11. A. bereits die Bestimmung, daß die ״Juden-Vorsteher" von dem Herzoge ernannt werden und daß ein Regle״ ment über die ״gottesdienstlichen Zeremonien und Gebrauche" entworfen werden soll. Wie dem aber auch sei, trotz aller lästigen, quälenden und erniedrigenden Reskripte dieser Zeit, leuchtet dennoch ans diesen selbst ein nicht zu verkennendes Wohlwollen hervor und au? diesem Wohlwollen ist auch nnbezweifelt das Gesetz vom 2.וי. April 1 828 hervorgegangen. Wenn wir deshalb die durch dieses Gesetz geschaffene Vage der Inden Württembergs einer Untersuchung unterwerfen, so sind wir von der trostreichen Zuversicht'erfüllt, daß die kgl. Staatsregiernng, wie sic seinerzeit von den besten Absichten beseelt gewesen, auch jetzt nur da? wirkliche Wohl und Gedeihen des israelitischen Gemeinde-, Schul- und Synagogenivesens fördern möchte und keineswegs abgeneigt sein würde, eine Abänderung der bisherigen Gesetzgebung herbeiznführcn, wenn sie zur Erkenntnis; gelangte, daß dieselbe einer solchen bedürftig wäre. Nachdem sic sich überzeugt hätte, daß die gegenwärtige Organisation die Israeliten des Landes des werrhvollsten. unveräußerlichsten Rechts der Gewissensfreiheit beraubt und die Gemeinden in einer unerträglichen Weise bevormundet, die man außerhalb Württembergs in jüdischen Kreisen kaum zu begreifen vermag, — nachdem sie cingesehen hätte, daß eine Verkümmerung der Selbstständigkeit der württcmbcrgischcn Synagogen- Israelitischen Kirchen-) Gemeinde, ivie solche in beispiellosem Umfange die jetzigen in Kraft bestehenden Gesetze bcwirken, geradezu unheilvoll ist, und die omnipotente, von den Gemeinden gänzlich unabhängige ״Königlich Israelitische Ober - Kirchen - Behörde", mindestens jetzt, von dem überwiegend größten Theile der israelitischen Bevölkerung als eine nicht nur überflüssige und leicht