Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 16-17 (19.4.1883)
- Article
- Über die Lage der Juden nach den im Königreich Württemberg in Geltung bestehenden Gesetzen
- Date
- 1883-04-19
- Page
- 251 (sequence 3)
- Language
- German
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251 cntbc()rlid]c, sondern als eine geradezu lästige und jede gedeihliche Entwickelung hemmende Einrichtung tief empfunden und beklagt wird, — dann würde sie sicher-!ich keinen Augenblick zögern, zu einer Umgestaltung des israelitischen Kirchenwcscns zu schreiten. MtlmWgk ZlUüclliii'g der jjiksüM Münk in M|hi!1k ( Fortsetzung. ) VI. Heber bei! Militärdienst. Die Ursachen der Jrrthümer, die es veranlassen, daß von den Inden eine größere Anzahl ztir Einstcllitng in die Armee gcsordcrt wird, als die richtige Zahl beträgt, sind zwiefach: 1) Die Geborenen werden richtig in die Gebnrtsregister eingetragen, nicht aber die (Gestorbenen. Hiervon ist der Grund, daß Sterberegisler nur bei einer Bevölkernng richtig geführt werden können, die an ihrem bestimmten Wohnort seßhaft bleibt und nicht daraus sich entfernt, nicht aber bei Inden, die vom Handel leben und sich stets dahin begeben, wo sie einen Verdienst zu erhalten hoffen, einer Bevölkerung, die stets auf Wanderung nach Lebensunterhalt begriffen ist. Während dem nichtjüdischert Landbewohner cs -gestattet ist, immer in seinem Wohnort zu verbleiben, liegt der Beruf vieler Juden auf Reisen und im steten Wohnortstvechsel, da sie sich da aufhaltcn, wo cs ihrer Lage und ihren Vcrhältuissen entspricht. Erläutern wir dies durch ein Beispiel. Der Knabe Ncubcn ist dem Simeon in der Stadt A. geboren. Im zweiten Jahre nach seiner Geburt zieh- Simeon in Folge seines Erwerbes von A. nach B. Der Knabe Renben wird in den Gebnrts׳ registern der Stadt A. und in den Todtenregistern der Stadt B. eingetragen stehen. Die Führer der Sterberegister haben gar keine Verpflichtung, dem Geburtsorte des bei ihnen verstorbenen Kittdcs nachzuforschen, um es in seinem Geburtsorte ans der Zahl der Lebenden streichen zu lassen, diese Verstorbenen bleiben also unansgelöscht, und das Verzeichnis; der zum Militär zu Berufenden wird nur nach den! Verzeichnis; der Gebnrtsmatrifen angcfertigt, ohne zu bedenken, daß ein Drittel der Geborenen bereits verstorben sind und im Jenseits weilen, und nur durch die Unordnung, welche in den Matriken von den Geborenen und Gestorbenen herrscht, werdet! jährlich viele Tausend Verstorbener zum Militär berufen, und diese lassen die Lebenden als Schuldige erscheinen. Besonders kommen solche Irrthüincr bei den Dorfbewohnern vor, die ihren Aufenthalt fast jedes Jahr ändern. Es kommt auch bei Vielen vor, daß Einer berufen worden, sich in der Stadt A. zum Militär zu stellen. Er ist aber nach B. sortgezogen und hat die Befugnis;, sich in der Stadt B. vor die Militärbehörde zu stellen. Dort wird er aufgenommen und dient in der Armee, aber die Behörden der - Stadt B. zeigen es der Stadt A. nicht an, daß der ' und der ans ihren! Drte Gebürtige, sich bei ihnen in'S! Heer gestellt hat. Von der Stadt A. wird daher dieser! Mann als fahnenflüchtig gefordert und zählt mit in I der Zahl der Flüchtigen. Solche Beweise fuhrt die i Zeitschrift ״Rußki jewrei" mit entscheidenden Belegen ן auf, so daß auch die Zeitung ״GoloS" ihren Beweisen ' volle, nicht zu widersprechende Beweiskraft znerkennt. > Wenn ein Landinann zufällig außerhalb seines Wohnj orte* stirbt, so wird dies doch bekannt, weil er vor j seinem Sterben eines Priesters seiner Konfession bedarf,! der dies in ein Gedenkbuch verzeichnet. Dem gegen-! über trifft sich es, daß selbst wenn ein Jude in seinem; Geburtsort stirbt, davon gar nichts verzeichnet wird, j da er nach seiner Ncligion keines Priesters und keines Neligionslehrcrs bedarf, um begraben zu werden-. Und wo bleiben die vielen Juden, welche aus verschiedenen Gründen in der Hcimath fehlen, die ertrinken oder sonst verunglücken, oder im Auslände lernen, handeln, studircn! Rach den Untersuchungen des Akademikers Bunjakowski in seiner oben zilirten Schrift beträgt die Zahl der nicht registrirten Todten 4!)",״ aller Verstorbenen. Darum muß mau sich nothwendigcr Weise vcrgegcn- : lvärtigcn. daß von dieser Zahl eine nicht geringe Menge : in den ersten zwanzig Jahren nach ihrer Geburt, bis sie das militärpslichtigc Alter erreichen, verloren gehen; und verschwunden sind, wenn sie die Negierung unter! den Lebenden zur Gestellung zum Heere beruft. 2) Am 3. Februar 18715 erging das Gesetz und : der Befehl, daß die Inden, welche keinen festen Auf-; enthalrsort haben, dort zum Militär genommen lverden; sollen, wo sie sich befinden. Darum ist es nichts Zufälliges, sondern etwas ganz Gewöhnliches, daß ein! Jude sich da in'S Militär cinstellt, uw er sich befindet, : und in seinem Geburtsort, rvo er als dort wohnhaft : gerechnet wird, suchen sie ihn und betrachten ihn als; flüchtig. In der Zeitung ״Noswet" Nr. 14 —18 : schreibt man ans Witcbsk, daß von 144 Mann, die : in der Liste der zum Militärdienst Berufenen eingc- ' schrieben sind, ungefähr 40 sind, die bereits ihre > Militärpflicht erfüllt hatten oder noch erfüllen. j Die Berichte, welche jede über die Aufnahme in'S ' Heer zur Uebcrwachung gesetzte Stelle an ihren Vorgesetzten zu erstatten hat, nehmen geraume Zeit in An-; sprach, nachdem mau bereits in den Blättern die Zahl - der jüdischen Fahnenflüchtigen gelesen hat, die aber in j Wahrheit gar nichL vorhanden war.