Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Vorgänge in Steinamanger
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 266 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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266 Vorgang«: in Steinamänge's. eS einleuchtend sei, daß unter dessen Einflüsse weder die Religionsschule noch sonstige jüdische Institutionen ihre Aufgabe lösen können. Auf diese Eingabe erging von der hohen Landesbehörde an das Comitatsgericht ein Erlaß, der Minorität die Abhaltung eines Separat-Gottesdienstes einstweilen zu gestatten, den fraglichen Gegenstand genau zu prüfen und das Referat höheren Orts zu unterbreiten. Auf Anregung der Comitatscommission sah sich die Gemeinde-Majorität moralisch gezwungen einzuwilltgen, daß der Gegenstand einem Rabbinercollegium zugewiesen werde und zwar sollte dies aus Herrn M. Hirsch, Rabbiner in Altofen als Präses, nnd einem Erwählten der Majorität und einem der Minorität bestehen; diese ernannte Herrn S. W. Schreiber, Rabbiner zu Preßburg und in dessen Verhinderungsfälle Herr vr. Z. Hildesheimer, Rabbiner zu Eisenstadt, und jene Herrn vr. M- Zipfer, Rabbiner zu Rechnitz. Dieses wurde nun vom hohen k. Cultusministerium bestätigt und das Rabbiner-Collegium beauftragt einen friedlichen Ausgleich herbeizuführen, im nicht gelingenden Falle aber ein Urtheil zu fällen und das Resultat höheren Orts einzubringen. Demzufolge wurde die Conferenz vom Präses Herrn Rabb. Hirsch aus den 27. April anberaumt. Am genannten Tage, Morgens Vs 10 Uhr eröffnete der Präsident, in Gegenwart der Herren Rabbiner aus Eisenstadt und Rechnitz und in Anwesenheit zweier Vertrauensmänner der Majoritat und zweier der Minorität, die Sitzungen. Nachdem zuerst das diesbezügliche Rescript des h. Ministeriums verlesen worden war, wurden die Vertreter der Minorität aufgefordert auf Grundlage מפיהם ולא מפי כתבם mündlich ihre Beschwerden zu formuliren. Dieselben trugen sofort die ihnen vom Herrn Präses gestatteten Klagepunkte jeden einzelnen mit mehreren Detailsbelegen vor; diese involvirten die Neuerungen im Tempel, welche gegen ש״ע und מ״ה verstoßen; die Vernachlässigung des Religionsunterrichtes und der Aussicht über ^-Fleisch und einige §§. der unter aller Critik stehenden Gemeindestatuten, wie z. B. den wegen seiner principiellen Consequenz zu beanstandenden §. 24, laut welchem jeder der eine הופה außerhalb des Tempels ausstellen lassen will, erst gegen Erleg einer Taxe hierzu die Bewilligung erlangen kann. Ich sagte ״gestatteten Klagepunkte" weil zu Aller Erstaunen die den Rabb,