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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 260

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
Date
1868-04-01
Page
260 (sequence 11)
Language
German
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260- D'M neue Statut der ׳Synagogelr-Gerireinb'e- Hnnnove».- Was wird die Zukunft einer Gemeinde sein, deren Vertrauensmänner ein solches Statut zu emwersen vermochten, deren Gemeinde- Versammlung ein solches genehmigen konnte? Die oben erwähnte Erklärung lautet: ״Nachdem der von uns gestellte Antrag, welcher der Shnagogen-Gemeinde den jüdischen Charakter zu erhalten bezielte, indem er die Anerkennung des reltgionsgesetzlichen Codex ״Schulchan-Aruch" als Basis für alle ihre Gemeindeangelegenheiten statuiren, und die Giltigkeit aller ihrer Beschlüsse und Maßnahmen von der Ueberetustimmung derselben mit dem erwähnten religionsgesetzlichen Codex abhängig machen wollte, von der Gemeindeversammlung abgelehnt worden ist; — nachdem somit die Gemeindeversammlung bet der Feststellung des Gemetndestarnts durch diese Ablehnung bekundet hat, daß sie die Angelegenheiten der Shuagogengemeinde zu Hannover nicht ausdrückltch abhängig machen will von dem jüdischen Religionsgesetze; — nachdem in Folgedessen von uns verlangt worden ist, daß, da die Gemeindeversammlung bei Feststellung des Gemeindestatnts die Wahrung des rcligivnsgesetzlichen Standpunktes zum Mindesten nicht ausdrücklich anssprcchen wollte, auch folgerichtig alle diejenigen Bestimmungen aus dem Statute entfernt werden, welche von dem jüdischen Religionsgesetze bedingt werden müssen, namentlich also §. 7 No. 7 und §. 13 No. 3 des vorgclegten Entwurfes, welche von Cnltusaugelegenheiten, respektive von Abänderungen der Liturgie und des Ritus handeln, — diesem Verlangen aber von Seiten der Gemeindeversammlung nicht stattgegeben ist; — nachdem deßhalb einerseits durch den Mangel des Bekenntnisses der religiousgesetzlichen Basis, andererseits aber durch die in den vorhin erwähnten §. 7 No. 7 und §. 13?io. 3 der Gemeinderepräsentanz, resp. der Gemeindeversammlung trotzdem eingeräumte

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