Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 259 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2932754-2932987-2932994-2951239--11100-2951310- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das neue Statut der Syuagogen-Gemeinde Hannover. 259 rechtigt, Wüpfche und Bemerkungen über denselben da-- ran zu knüfen." Also außer zu den Wahlen soll die Gemeinde gar kein Be-- schließungsrecht haben, sie soll nach diesem Entwurfenur gehört werden und darf nur wünschen und bemerken. Wir glauben nicht zu viel gesagt zu haben, wenn wir ihre Stellung nach diesem Entwürfe als die einer lediglich zum Zahlen versiichteten Menge bezeichneten. Alles Uebrige wird von den 17 Männern besorgt, welche ihr auch noch die übrig gelassenen Brosamen entziehen können, da sie zu der Abänderung der Statuten befugt sind. Unter diesen 17 Männer sind 5, welche besonders prädominiren, indem sie, aus diesen 17 herausgehoben, den Löwenantheil an Machtbefugniß besitzen und nur einige von den übrigen 12 zum Beschließen berechtigten für sich zu gewinnen brauchen, um ihre, als gesonderte Körperschaft gefaßten Beschlüsse und Handlungen durchgesetzt und gerechtfertigt zu sehen. Wir glauben, der Bureaukratismus kann nicht weiter getrieben werden. — Die Gemeindeversammlung hat an diesem Entwürfe nur Weniges geändert, und bedarf es nur noch der Genehmigung der Regierung, um ihn als ״Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover" in Kraft zu sehen. Beantworten wir uunmehr die Eingangs aufgeworfene Frage: ist dieses Statut geeignet, die Ausgaben, welche eine jüdische Gemeinde unter den in dem vorliegenden Verhältnisse obwaltenden Umständen zu einer gedeihlichen Lösung zu bringen? so müssen wir dieselbe entschieden verneinen. Dieses Statut — wir haben es uachgewiesen — gefährdet die Unantastbarkeit des jüdischen Religionsgesetzes, es legt die Gefahr zu Gesetzeswidrigkeiten im Gemcindeleben sehr nahe, cs beraubt die Gemeindeniitgltcder ihrer natürlichen Rechte, es ertödtet jedes Interesse an den Gemeinde-Angelegenheiten im Kreise der Gemeindemitglieder, es schafft eine Verwaltungsmaschine der ärgsten Art und legt das Wohl und Weh der Gemeinde fast ausschließlich in die Hände einiger Wenigen, während sie eine entscheidende Controlle über diese aus das geringste Maß beschränkt.