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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 258

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
Date
1868-04-01
Page
258 (sequence 9)
Language
German
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258" Das neue Htatut der SynagogenrGemeinde Hannover. facher Stimmenmehrheit, so verschwindet die Controlle und der Einfluß des Repräsentanten-Collegtums fast bis auf ein Minimum. § Das Bestreben, die Omnipotenz des Vorstandes möglichst zu steigern, j tritt um so mehr hervor, als nach 8- 8 das Repräsentanteri-Collej gium vollzählig ist, ״wenn mindestens 3 Vorstands- und 7 sonstige s Mitglieder entschieden sind," und nach §. 6 die ״sonstigen Mitglie- I der" desselben für sich allein nur ״zur Berathung", nicht aber zu ף Beschlüssen autorisirt sind, und ferner nach §. 10 ״für einzelne Geschäftszweige von dem Repräsentanten-Collegium Commissionen ernannt werden können, zu welchen jedoch mindestens ein Mitglied des Vorstandes zu wählen ist." Um dieser eigenthümlichen Verwalt tungsmaschine die Krone aufzusetzen und sie in unnahbare Ferne | von der Gemeinde zu rücken, bestimmt der §. 10, daß ״die Sitzun- A gen des Repräsentanten-Collegtums in der Regel öffentlich sind. Doch muß auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag dreier Mitglieder des Collegiums die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden." Bet dieser allgemeine» Gestattung der Oeffentlichkeits-Ausschließung und der Gesinnung, aus welcher dieses Statut hervorgegan- ( gen, ist es begreiflich, daß diese Ausnahme in allen denjenigen Fällen zur Anwendung kommen wird, in welchen man sich ein Wenig vor! der Oeffentlichkeit scheut, und das wird voraussichtlich bei allen nur ן einigermaßen wichtigen Fragen, die zu einer längeren Verhandlung s Veranlassung geben, der Fall sein. Es wird demnach diese Ausnahme : bald zur Regel werden. Die Befugniß der Gemeindeversammlung ist dem Allen gemäß äußerst schmal von diesem Entwürfe zugemeffen. Nach §. 13 hat sie die Wahlen des Landrabbiners, des Vorstandes und der Repräsentanten vorzunehmen, und soll ״ gehört werden", wenn auf Antrag des Landrabbiners in Cultus-Angelegenheiten solches gewünscht wird, wenn das Repräsentanten-Collegtum solches wünscht, und wenn bei bevorstehenden wesentlichen Abänderungen der Liturgie und des Ritus von einem viertel der stimmfähigen. Gemeinde- Mitglieder die Berufung einer Gemeindeversammlung beantragt worden ist. Außerdem soll ihr alljährlich ein Rechenschaftsbericht vom Vorstande vorgelegt werden und sind (§. 14) ״die Mitglieder be-

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