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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 257

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
Date
1868-04-01
Page
257 (sequence 8)
Language
German
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Das neue Statut der Synagageu-Gemeinds Hannover. 257 Erklärung wurde von deck Vorsitzenden verhindert. Dieselbe wurde deßhalb der Landdrostei schriftlich überreicht und durch Vervffentlichnng in No. 5913 der zu Hannover erscheinenden ״Zeitung für Norddeutschland" zur Kenntniß der Gemeindemitglicder gebracht. Wir theilen diese Erklärung am Schlüsse dieses Artikels mit. Wir haben vorhin die Ansicht ausgesprochen, daß wegen der Unantastbarkeit des Grundgesetzes die jüdische Gemeinde die freieste Organisation aus der freisinnigsten Grundlage erhalten konnte. Wenn wir nach etnem Beweise für diese Meinung suchen würden, so kvnntcn wir keinen schlagenderen finden, als den uns dieses Gemeinde- Statut liefert. Wie dargelcgt, will die Commission und die Gemeinde die Gemeindeangelegenheiteil nicht ausdrücklich abhängig machen von dem jüdischen Rcligionsgesctze; — eine nur oberflächliche Betrachtuug des Statuts zeigt, wie, im engen Zusammenhänge damit, die bisherige freie Gemeindeordnung in ihr gerades Gegenthetl verwandelt, wie alle Gewalt aus Vorstand und Repräsentanten übertrage», diese beiden Collegten nach dem Schema einer beispiellosen bureaukrätischen Maxime eingerichtet, und die eigentliche Gemeinde fast als misera plebs contribuens in diesem Statutenentwurf behandelt worden ist. Nach §. 6 soll das Repräsentanten-Collegium aus 17 Mitgliedern bestehen und laut §. 7 über Anstellung, Besoldung und Pensionirung der Lehrer, Vorsänger, Synagvgendiener und Schächtcr zu entscheiden, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, die Erwerbungen und Veräußerungen von Grundstücken, Aufnahme von Anleihen genehmigen, die Gcmeinderechnung abnehmen, in Cultus- und Nnterrichtsangclegenheiten entscheiden, über Recnrse gegen Verfügnngen des Vorstandes und Abänderungen der Statuten beschließen. Es hat also eine sehr ausgedehnte Bcfugniß und nimmt dem gegenüber eine Stellung ein wie die Legislative zur Executive. Nun ist aber — wir glauben einzig in ihrer Art— die merkwürdige Bestimmung getroffen, das! unter diesen 17 Mitgliedern desCollegiums die 5 Vorstandsmitglieder gehören, somit, im Grunde genommen, eigentlich nur ein Collegium, welches fast die ganze Machtbefugnis; der Gemeinde desitzt, durch dieses Statut geschaffen wird. — Da das Ce llegiüm beinahe lediglich die Vorlagen des Vorstandes zu berathen hat und bei Reenrsen gegen denselben entscheidet und zwar in der Regel nach ein-

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