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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 256

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
Date
1868-04-01
Page
256 (sequence 7)
Language
German
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256 Das neue Statut her Synag o gen-Gememde Hannöver. lendet, wurde aber — wahrscheinlich wegen der Einführung dieses neuen Gemeinde-Statuts, nach welchem dieselbe der Entschließung des Repräsentanten-Eollegiums unterliegt — derGemeindeverfammlung nicht vorgelegt. Aus diesen Erwägungen gelangte ein Antrag einiger Gemeinde- Mitglieder vor die Gemeindeversammlung, welcher dahin ging, einen Paragraphen des Inhalts: ״Die jüdische Gemeinde zu Hannover basirt auf Anerkennung des religionsgesetzlichen Codex ״Schulchan-Aruch" als maßgebend für alle ihre Gemeindeangelegenheiten, und sind Beschlüsse und Maßnahmen derselben, sowie deren Repräsentanz und Leitung nur gültig, in sofern sie den Bestimmungen dieses religionsgesetzlichen Grundstatuts gemäß sind" in das Gemeinde-Statut aufzunehmen. Dieser Antrag, welcher in klaren Worten der Gemeinde die religiöse Basis ertheilt, wurde von dem Landrabbiner Or. Meyer, der eigens zu diesem Behufe von dem Vorstande zum Erscheinen in der Gemeindeversammlung eingeladen war, bekämpft und von der Versammlung init überwältigender Majorität abgelehnt. Auch der in Folge dieser Ablehnung gestellte Antrag, in dem Entwürfe das Alinea 7 des § 7 und Alinea 3 des §. 13, welche lauten ״Vor das Repräsentanten-Collegium gehört die Entscheidvng in Cultusangelegenheiten, soweit solche nicht dem Landrabbiner zusteht." ״Außerdem soll die Gemeinde-Versammlung gehört werden, wenn wesentliche, Abänderungen der bestehenden Form des Gottesdienstes (Liturgie und Ritus) eingeführt werden sollen und von mindestens einem Viertel der stimmfähigen Gemeinde-Versammlung beantragt worden ist." zu streichen, weil. in. dem Statute die Wahrung des religionsgesetzlichen Standpunktes nicht ausdrücklich ausgesprochen ist — wurde abgelehnt. Die Verlesung einer auf diese Ablehnungen sich beziehenden

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