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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 255

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
Date
1868-04-01
Page
255 (sequence 6)
Language
German
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Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover. 255 der Majorität ihrer Auftraggeber wissen sollte, würde es correkt ge wesen sein so zu handeln, sei es auch lediglich, um sich von der, durch das Aussprechen dieser Absicht sich selbst aufgehoben habenden ehemaltgen jüdischen Gemeinde die Vollmacht zur Ausarbeitung eines Statuts für diesen neuen Verband ertheilen zu lassen. Wir halte» ein solches Verfahren für correkt, weil wir der Ansicht sind, daß nur Offenheit und Klarheit der Absicht der männlichen That gezieme. Indessen würde der Commission noch eine andere Behandlungsweise bei ihrer Arbeit offen gestanden sein, falls sie diesem geraden Weg der Gewissenhaftigkeit nicht etnschlagcn wollte — sie hätte dann freilich nicht ihre Arbeit ״Statut für die Synagogen-Gemeinde Hannover" benennen können; sie hätte sich nämlich darauf beschränken können lediglich ein ״Regulativ für die Verwaltung" auszuarbeiten. — Sie wäre dann nicht genöthigt gewesen, im Hinblick ans den thatsächlichen bereits im Leben vollzogenen Abfall vom jüdischen Religionögesetze Seitens eines beträchtlichen Theils der Gemeinde, die Aufgabe und das Wesen der jüdischen Gemeinde in ihrem Statut klar zu legen. Etwas Aehnliches muß ihr auch als leitender Gedanke bei ihrer Arbeit vorgeschwebt haben. Die 23 Paragraphen des Entwurfs handeln fast ausschließlich von der äußern Gestaltung der Verwaltung und nur an ein oder zwei Stellen werden Bestimmungen statutrt, welche hievon eine Ausnahme machen. Hierdurch, und durch die Betitelung ihrer Arbeit als ״Statut für die Synagogen- Gemeinde Hannover" war es dringend geboten, den Standpunkt klar zu machen, welchen die auf Grund dieses Statuts zu verwaltende Gemeinde zu dem jüdischen Religtonsgesetze einzunehmen beabsichtigt. Zu einer ganz unabweisbaren Verpflichtung wird dieses aber im Hinblick aus die Thatsache, daß bereits vor einem Jahre ein Mitglted der Commission in der Gemeindeversammlung einen die Reform der Liturgie und des Ritus bezielenden Antrag eiubrachte, welcher von vielen Vorstandsmitgliedern freudig begrüßt wurde und nur deßhalb nicht zur Abstimmung gelangte, weil nach einer energischen Protestation aus dem Schoße der Gemeinde die Versammlung sich wegen nicht mehr vorhandener Vollzähligkeit als beschlußunfähig erwies, — daß der Vorstand aber eine Commission aus Anlaß dieses Antrages ntedersetzte, welche ein Elaborat zur ReformiruNg des Ritus und der Liturgie entwerfen sollte. Diese Arbeit ist bereits vol-

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