Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 254 (sequence 5)
- Language
- German
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254 Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover. nemann, Alex. Cohen, Medtcinalrath vr. Cohen, H. Alexander, M. Behrens, G. Jacobson, I. Meyerhof, I. Gans, L. Meyer, Jul. Heinemann, I. Kauffmann, S. Hecht, L- Solling, A. Molling, H. Prretz und Advocat Benfey bestehende Commission, daß derselbe hervorgegangen sei ״aus einer sorgfältigen Prüfung aller etnschlagenden Verhältnisse." — Es darf deßhalb, obgleich sich dieses auch wohl von selbst verstehen würde, nicht daran gezweifelt werden, daß dieses aus sechszehn Mitgliedern zusammengesetzte Comite, welches sämmtliche Vorstands- und Ausschußmitglieder, die durch Jahre lange Amtsführung eine ganz specielle genaue Kenntniß ״aller etnschlagenden Verhältnisse" besitzen müssen, in sich birgt, auch in der That die Gemeindevcrhältnisse sich nach allen Richtungen und Beziehungen völlig klar gemacht hat. Es kann dieser Commission auch nicht unbekannt geblieben sein, daß ein großer Theil der hiesigen Gemeinde fortwährend im praktischen Leben das jüdische Religionsgesctz mißachtet, und zwar um so weniger, als wohl die Majorität dieser Commission selbst sich praktisch von der strikten Befolgung desselben losgesagt hat. Es dürfte ihr auch nicht unbekannt geblieben sein, daß die sogenannten Reformbestrebungen anderswo bereits die jüdische Gemeinde derartig gestaltet haben, daß für diese jüdischen Gemeinden die Bezeichnung ״jüdische Gemeinde" eine Usurpativn ist — wie sie sich auch nicht hat verhehlen können, daß auch in der hiesigen Gemeinde für derartige Bestrebungen, welche die jndtsche Gemeinde ausheben, sich Mitglieder bereit finden. Wenn diese Commission auf Grund dieser von ihr nvthwendig angestellten Erwägungen offen und ehrlich zu Werke hätte gehen wollen, wenn sie, wie sie versichert, ״die ihr gestellte Ausgabe getreulich erfüllt" haben will, so hatte sie strenge genommen vor Allem die Verpflichtung, klar und deutlich in ihrem Entwürfe es auszusprechen, daß die Synagogen-Gemeinde Hannover auf Anerkennung des jüdischen Religionsgesetzcs basire. — Wenn ihr das Aussprechen dieses Grundgesetzes als Fundament für die Gemeinde nicht möglich gewesen sein sollte weil sie selbst einer solchen jüdischen Gemeinde nicht angehören wolle, so hätte sie es als ihre Pfiiclü erkennen müssen, ihr Mandat niederznlegen und zu erklären, sie sei unfähig einen Statutenentwurf für eine jüdische Gemeinde auszuarbeiten. Ja, selbst wenn sie mit einer solchen Gesinnung sich in Nebereinstimmung mit