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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 251

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Das neue Statut der Synagogen-Gemeinde Hannover
Date
1868-04-01
Page
251 (sequence 2)
Language
German
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Das neue Statut der S1)nagvgen-Gemeinde Hannover. 231 das jüdische Religionsgesetz zu erfüllen. So stellt sich das jüdische Religionsgesetz als die Seele der jüdischen Gemeinde dar, ohne welches diese gar nicht denkbar ist. Wenn eine jüdische Gemeinde das jüdische Religionsgesetz verletzt, untergräbt sie ihre eigene Existenz; in dem Augenblicke, wo sie es verleugnet, wo sie sich von ihm lossagt, hat sie ihr Todesurtheil unterschrieben, hat sie aufgehört zu sein. — Wenn so die Aufgabe, die Bedeutung und das Wesen einer jüdischen Gemeinde klar ist, so wird dieselbe am Geeignetesten zu lösen sein, je mehr jedem Einzelnen Gelegenheit gegeben ist, die Allen gemeinsamen Interessen der Gemeinde zu fördern und ihnen seine Einsicht, seine Zeit und sein Vermögen zu widmen, und je wärmer diese Thcilnahmc des Einzelnen ist, je freudiger er sie bethätigt, um so gesünder und ersprießlicher wird das Gemeindeleben sich gestalten. Es erscheint deßhalb geboten eine Organisation für die Gemeinde zu schaffen, welche jedem Mitgliede die speciellcn Bedürfnisse der Gemeinde fortwährend bekannt, und seine thätige Mitwirkung für die Gemeinde in stetem Fluß zu erhalten geeignet ist. — Die jüdische Gemeinde hat nun vor den meisten sonstigen Verbauden voraus erstens, daß ihr Zweck, ihre Aufgabe im Allgemeinen jeglichem Mitgliede von vorne herein bekannt sind, da diese ja eben nichts anderes sind, als Zweck und Aufgabe seiner eigenen Persöulichkeit — und zweitens, daß ihre Constitution, welche auf keiner geringern Grundlage, als der göttlichen Autorität basirt, von keiner Seite anzutasten ist und hoch über allen Parteien steht. Meinungs- Verschiedenheiten können also nur sich auf untergeordnete Verhältnisse beziehen, Differenzen nur Zweckmäßigkcitöfragen berühren, eigentliche Principienfragen aber werden gänzlich ausgeschlossen bleiden. Deßhalb konnte auch die jüdische Gemeinde die freieste Verfassung erhalten, welche jedem Einzelnen das vollste uneingeschränkteste Stimmrecht einräumt. Die von allen Gcmcindemitgliederu gebildete Gemeindeversammlung ist die Inhaberin aller Macht, die von ihr unter dem Namen Vorstand oder Verwaltung gewählte Körperschuft ist nur die Vollstrcckeri» ihres Willens und als solche für alle ihre Handlungen der Gemeindeversammlung verantwortlich. Zn jeder, nur einiger Maßen wichtigen Angelegenheit steht dieser reinen Verwaltungsbehörde gar keine Entscheidung zu; sie hat nur ein Manbat zur Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung- —,

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