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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 242

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
Date
1868-04-01
Page
242 (sequence 17)
Language
German
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242 Beleuchtung der Vorlagen der ung.-israel. KonfereNziuajoritat. vire, und sie wird genug gethan haben, daß sich auch die religiösen Angelegenheiten ihrer jüdischen Bürger auf einer berechtigten Basis entwickeln können. Die Konstituirung beider Richtungen, oder besser beider Konfessionen, ist einfach und leicht. Das Gemeinwesen der Orthodoxie hat sein statutarisches Grundgesetz im Schulchan aruch. Auf der Basis dieses Grundgesetzes, dessen Bestimmungen unverletzlich sind, und zur Erfüllung der damit gegebenen Zwecke ist die Gemeinde völlig autonom. Die höchste kommunale Macht liegt im Schooße der Majorität aller Stimmberechtigten. Der Vorstand hat nur so viel Macht als ihm die von der Gemeinde zu ertheilende Vollmacht verleiht. Der Rabbiner ist nur Lehrer und Interpret des Grundgesetzes. Ueber Gemeinde, Vorstand und Rabbiner steht dieses Gesetz. Gemeindebeschluß, Vorstandsmaßnahme und Wort des Rabbiners haben nur Geltung, so lange sie diesem Grundgesetze gemäß sind. Gegen dasselbe sind alle drei nichtig. Die Fortschrittspartei hat tabula -rasa und wird sich leicht die für ihre höchst einfachen Verhältnisse entsprechenden Formen sinden. So wenig nun bei der auch von der Konfersnzmajorität zugestandenen Parteispaltung in der ungarischen Judenheit eine Vereinigung ihrer administrativen Angelegenheiten, eine durch obrigkeitliche Autorität zu sanktionirende Organisirung zu einer Lokal-, Kvmitats- und Landesgemeinde ohne Gewissenszwang für eine Partei durchführbar ist, ebenso wenig ist eine Vereinigung der Schulangelegenheiten ohne Gefährdung der heiligsten Interessen der Orthodoxie denkbar. Wir haben bereits gezeigt, daß bei den zwischen Orthodoxie und Fortschrittspartei bestehenden Gegensätzen kein orthodoxer jüdischer Vater ohne Verletzung seiner heiligsten Pstichten sein Kind einer von nichtorthodoxen Juden geleiteten Schule anvertranen kann. Mit demselben Rechte, mit dem die Konferenzmajorität dem Staate gegenüber sich über die Nothwendigkeit konfessioneller Schnlen ausspricht, mit demselben, ja noch größerem Rechte hat die- Orthodoxie die staatliche Genehmigung für die Erhaltung solcher Schulen anzusuchen, die ihr die Bürgschaft für einen ihrer Grundsähen entsprechenden Jugendunterricht bieten; denn eine nur dem

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