Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 241 (sequence 16)
- Language
- German
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.330». einem Mitgliede des Schomre-Hadath-VereineS. Z4j stehen dürfe, einer Widerlegung. In dem jüdischen, auf talmudisch-rabbinifcher Basis beruhenden und nur auf ein orthodoxes Kommunalwesen sich beziehenden Genieinderechte kann diese Bestimmung für eine durch Gegensätze gespaltene, theilweise nichtorthodore Jndenheit, wie Bereits gezeigt, keine Begründung finden; aber auch im staatlichen Interesse ist keine Berechtigung für jenes Derbot nachweisbar, da die staatliche Ordnung durch das Bestehen zweier israelitischen Gemeinden an Einem Orte in keiner Beziehung gefährdet ist, was sich auch an jenen Orten zeigt, in denen bereits zwei israelitische Gemeinden existiren. Im Interesse des Staates kann vielmehr nur eine solche Gestaltung der jüdischen Verhältnisse liegen, bei der die Veranlassung zu den mannigfachen Mißhelligketten, welche bisher im Schooße der jüdischen Gemeinden entstande» und die Intervention der Staatsbehörden nothwendig machten, aufhört, was nur auf dem Boden der vollsten Gewissensfreiheit und dadurch möglich ist, daß Jeder auf eigenem Boden ungestört seine Befriedigung, finde, keine Richtung aber durch obrigkeitliche Beihilfe die Dekretirung eines Gemeinwesens erzwinge, dessen wirkliebe Einigung wegen der heterogenen Elemente, ans denen es bestände, bei Aufrechthaltnng der Gewissensfreiheit unmögliech wäre. Am allerwenigsten kann eine ihrer Stellung sich bewußie Staatsgewalt bei Erwägung der schroffen, zwischen Orthodoxie und Fortschrittspartei bestehenden Gegensätze den Bestrebungen, das innerlich so Disparate, wie die Anschauungen dieser Richtungen, in widernatürliche, widerrechtliche äußere Einigung zusammenzuzwängen, ihre Unterstützung verleihen; sie würde hiemit sicherlich mit dem besten Willen bald der einen, bald der anderen für sie ja völlig gleichberechtigten Richtung zu nahe treten müsse», da ihr die Mittel zur Beurtheilnng der hier entscheidenden Verhältnisse abgehen. Von einer das Wohl und die Freiheit aller Staatsangehörige» schirmendeu Regierung, darf gehofft werden, daß sie jede der beiden Rirhtnngen sich selbstständig konstitniren lasse, beiden den Schutz und die׳ Berechtigung gewähre, die׳ sie allen dem Staatszwecke ttid.!t׳ zuwiderlausenden Korporationen für sittliche und religiöse Zwecke zrigesteht, und sich nur das Oberaufsichtsrecht und die Handhabung der formalen׳ Legalität für das Verwaltungsgebahren beider reser-