Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 240 (sequence 15)
- Language
- German
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240 Beleuchtung der Vorlagen der ung.-israel. Konfrrenzmajoritäi. Es bedarf nach den obigen Andeutungen keiner weiteren Grörterung, daß die Orthodoxie mit der Fortschrittspartei weder zu einer Lokal-, noch zu einer Komitats-, noch zu einer Landesgemeinde vereinigt werden kann. Wo ein Gegensatz solche Dimensionen ge- Wonnen, wo eine solche Kluft existirt wie zwischen Orthodoxie und Fortschrittspartei, da gibt es nur Ein Mittel, durch das der Friede begründet und erhalten werden kann, und dieses Mittel kann nur auf dem Wegs der vollsten und rückhaltlosesten Gewissensfreiheit gefunden werden, kann nur darin bestehen, daß man die völlige Scheidung fakultativ gewähre und nicht unnatürlich zusammenzwänge, was innerlich einander nicht angehört. Es kann daher bei der gegenwärtigen Zerklüftung in der Judenheit keine ungerechteren, keine der Fortdauer des Haders mehr Nahrung bietenden Bestimmüngen geben, als die bereits erwähnten Paragraphen des Gemetndeorganisations-Entwurfes und der §. 9 desselben, der lautet: ,,An einem und demselben Orte kann und darf, nur eine einzige israelitische Lokalgemeinde bestehen." Schon die stylistische Fassung dieses Paragraphen zeigt, daß die Konferenzmajorität bei Konzipirung desselben in ihrem antidnalistischen Eifer den legislatorischen Takt total verloren, denn für das, was nicht bestehen ״kann," bedarf es keines Statuts; ein Statut hat sich nur innerhalb der Grenzen des Möglichen zu bewegen. Wenn es nur wahr wäre, daß an Einem Orte nur Eine israelitische Gemeinde bestehen kann, so wäre der §. 9 überflüssig. Die Existenz des Paragraphs beweist daher, daß selbst die Konferenzmajorität von der Wahrheit ihrer Behauptung nicht durchdrungen war, und eben darum es erforderlich hielt, sich nicht auf die Negation der Möglichkeit des Bestehens zweier Gemeinden zu beschränken, sondern das als unmöglich Bezeichnet« auch als unerlaubt zu erklären; und weil der Entwurf auf das ״kann" ein ״darf" folgen läßt, also die.Möglichkeit der Existenz zweier Gemeinden an Einem Orte zugibt, ist es unilöthig, noch Beweise für diese Möglichkeit anzuführen oder auf die Orte hinzuweisen, in denen bereits zwei israelitische Gemeinden bestehen, durch die daher jene Behauptung der Konferenz- Majorität thatsächlich dementirt wird. Ebenso wenig bedarf die Annähme, daß an Einem Orte nur Eine israelitische Gemeinde be-