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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 239

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
Date
1868-04-01
Page
239 (sequence 14)
Language
German
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Bon einem Mitgliede des Schomre-Hadath-Bereines. 239 Fällen oder in keinem. Die Gemeindehörigkeit des einzelnen Inden beruht aber durch und durch lediglich auf talmndisch-rabbinischem Rechte. Ist dieses verworfen, so hat auch die Verpflichtung, der israelitischen Gemeinde des Ortes anzugehören, keine Begründung mehr. In der Bibel ist eine solche Pflicht nicht ausgesprochen, und wäre es auch, so könnte von denen und für die nicht darauf appekirt werden, die z. B. das Sabbathgesetz und das Speisegesetz verwerfen oder doch sich dafür das Recht einer beliebigen subjektiven Auslegung vindiziren. Nur ein Gesetz, das wir auch gegen uns gelten lassen, können wir für uns citiren. Allein, wie erwähnt, in dem in der Bibel schriftlich niedergelegten Gesetze ist das jüdische Gemeinderecht nicht zu finden. Nicht einmal eine ausreichende Analogie findet sich dafür. Die Beiträge zum Stiftsbau waren freiwillige Spenden, und die Halbeschekelsteuer nach dem Wortlaute der Schrift nur eine hypothetisch gebotene, ״wenn" eine Volkszählung stattfinden sollte. Der §. 5 des Gemeindeorganisations-Ent- Wurfes kann daher nur Geltung beanspruchen, wenn er die Grund- Verfassung, den Schulchan aruch des orthodoxen Judenthums als normgiltige Autorität anerkennt, von orthodoxen Inden für das orthodoxe, historische, von den Vätern ererbte Judenthum ausgesprechen wird. Auf dem Standpunkte der Fortschrittspartei aber, im Namen einer die Autorität des Schulchan aruch nicht anerkennenden Fortschrittspartei, hat er, wie das ganze jüdische Gemeinwesen, von vornherein alle positive Basis verloren. Es gibt für die Fortschrittspartei, für diejenigen Israeliten, welche den auf dem Talmud beruhenden Schulchan aruch nicht als normgiltig betrachten, keine andere Basis als das Vereinsrecht, das die Möglichkeit der Feststellung von Satzungen auf Grund des freien Zusammentrittes freiwillig für irgend einen Zweck sich Vereinigender bietet, die aber selbstverständlich nur gegen Diejenigen, die in den Verein getreten und so lange sie darin verharren, geltend gemacht werden können. Allein auch auf orthodoxem Standpunkt ist eine direkte Pflicht der Gemeindehörigkeit nur auf die Genossen Eines Wohnortes beschränkt; eine künstliche Vereinigung verschiedener Wohnorte zu einer Gemeinde kann auch auf orthodoxem Standpunkte nur durch Beschluß der Betheiligten auf der Basis der religionsgesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung derselbe» vollzogen werden. 16*

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