Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 238 (sequence 13)
- Language
- German
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238 Beleuchtung der Vorlagen der ung.-israel. Konferenzmajoritat. darauf an, auf dem Boden welchen Standpunktes man diese Frage beantwortet, und auf das Moment, kraft dessen man eine solche Verpflichtung gegen den Einzelnen geltend machen will. Kraft des orthodoxen Judenthums besteht allerdings für den Juden die Verpflichturig, der orthodoxe» jüdischen Gemeinde seines Wohnortes auzugehören. Die Bekenntnißschriften des orthodoxe» Judenthums machen es allen ihren in einem Wohnorte zusammenwohnenden Bekennern zur positiven Gewisscnspflicht, die zur Lösung der von dem orthodoxen Judenlhum gebotenen Aufgaben nothwendigen Jnstitutionen mit vereinigten Kräften herzustellen und zu erhalten, bekleiden zu diesem Zwecke die Mehrheitsbeschlüsse dieser Bekenner, wenn sie sich nur innerhalb der von den Grundgesehen einer solchen orthodoxen jüdischen Geineinde gezogenen Grenzen bewegen, mit Verpflichtungskraft auch für den dissentirende» Einzelnen, und verpflichten den Einzelnen zur gewissenhaften Leistung und Befolgung des auf diese Weise auch für ihn zum Gesetze erwachsenen Beschlusses. Diese von den religiösen Grundgesetzen eines orthodoxen jüdischen Gemeindewesens gebotene Gewissenspflicht hat auch Jahrtausende lang hingereicht, das orthodoxe Judenthum ohne alle staatliche Gewalteinmischung lebenskräftig blühend zu erhalten, und wird auch zu seiner ferneren Erhaltung hinreichen, wenn auch die Staatsge- Walt sich hinsichtlich der inneren religiösen Angelegenheiten ihrer Bürger auf die Stellung der Nichtintervention zurückziehen möchte. Wo orthodoxe, d. h. dem biblischen und rabbinischen Religionsgesetze treue Juden zusammenwohnen, da werden sie durch freies Ge- Wissensdekret sich gedrungen fühlen, ein nach diesem Gesetze gefordertes und zur Erfüllung dieses Gesetzes gebotenes Gemeinwesen zu bilden. Sie müßten aufhören, orthodoxe Juden zu sein, wenn sie sich dieser Pflicht entzögen. Allein es springt in die Augen, nur ein orthodoxes Gemeinwesen kann kraft der gesetzlichen Vorschrift des orthodoxen Judenthums von einem Juden den Eintritt in seinen Verband fordern. Erkennt aber das Gemeinwesen als solches die Codices des orthodoxen Judenthums nicht als unverbrüchlich für sich verpflichtend an, so ist kein Prinzip denkbar, kraft dessen man eine solche Forderung geltend machen könnte. Das Grundgesetz gilt entweder in allen