Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 7-9 (April 1868)
- Article
- Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
- Date
- 1868-04-01
- Page
- 237 (sequence 12)
- Language
- German
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Bon einem Mitglieds des Schomre-Hadath-Vereines. 237 eines Predigers, von dem das Streben nach Antiquirung oder Modifizirung ihr unverbrüchlich heiliger Neligionsgesetze zu erwarten ist, nicht unterstützen, sowie Kultus-Institutionen, die diese Gesetze faktisch verletzen, durch irgend welchen Beitrag weder als legal anerkennen, noch gründen und unterhalten helfen. Eine solche Bestimmung wäre daher offenbar ein Gewissenszwang gegen die Orthodoxen, der umso weniger zu rechtfertigen wäre, als sogar vom rein historischen Gesichtspunkte aus zugegeben werden muß, daß nur die orthodoxen Juden, b. 1. nur Diejenigen, welche die fortwährende Verbindlichkeit des durch die schriftliche und mündliche Gottesosfenbarung und die rabbinischen Bestimmungen gegebenen Gesetzes anerkennen, die Anhänger des geschichtlich überkommenen Judenthums sind, daß in der Vergangenheit selbst der Staat keine andere jndische Religionsgenossenschaft kannte, als eben diejenige, deren einzige Nachfolger und Erben die gegenwärtig als ״Orthodoxe" bezeichnete» Juden sind. Wenn demgemäß die orthodoxen Juden den von der Konserenzmajorität beantragten Kompromiß als unannehmbar, als einen Vorschlag bezeichnen müssen, der zur Sanktionirung des gegen die gesetzestrenen Juden schon so vielfach versuchten Gewissenszwanges beitragen würde, so kann wohl an dieselben die Forderung gestellt werden, sich über den Weg zu äußern, auf dem, ihrer Anschauung nach, der Gewissensfreiheit beider Parteien Rechnung getragen, den so mannigfachen Zwistigkeiten, die in neuerer Zeit in den jüdischen Gemeinden Ungarns entstanden, ein Ende gemacht und der soziale Friede hergestellt werden könnte. Dies führt zur Beantwortung der Frage, ob der §. 5 des von der Konferenz-Majorität vorgelegten Gemeindeorganisations- Entwurfs, wonach jeder israelitische Staatsbürger nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht haben soll, sich derjenigen israelitischen Lokalgemcinde, in deren Mitte er dauernd ansässig ist, oder wenn in seinem Wohnorte die zum Ritus erforderlichen Anstalten nicht erhalten werden können, sich der zunächst gelegenen israplitischen Lokalgemeinde als Mitglied einverlciben zu lassen, eine berechtigte Bestimmung ist? Die Beantwortung dieser Frage ist eine einfache. Es kommt 1s