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Jeschurun · 1868-04-01 · Heft 7-9 (April 1868) · p. 233

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 7-9 (April 1868)
Article
Beleuchtung der die Gemeinden- und Schulen-Organisation betreffenden Vorlagen der ungarisch-israelitischen Konferenzmajorität
Date
1868-04-01
Page
233 (sequence 8)
Language
German
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Aon ÄW1 ÄlktMede des ^chöMeichadath-Aereines. MA Whl die PW ekfdMrliche Fähigkeit besitzen, Als auch durch ihr lliti eine Gewähr für gewissenhafte Ausübung ihrer Funktion bieten. Welche Sicherheit hat aber in dieser Beziehung der Orthvdoxe, wenn die Apptobativn und Beaufsichtigung der mit der erwähnten Schlachtung und Untersuchung betrauten Funktionäre einem Rabbiner übertragen ist, der sein Vertrauen nicht genießt, es Nicht Mttichen kann, weil er die Quelle der betreffenden Vorschrift M, dir der Mündlichkeit übergebene Gottesoffenbaruug, nicht als Göttlich aüerkMt, durch Wort und Schrift die Authentizität der stnäiti'schen Tradition lrugnet, Md hiedurch nach jüdischem Religionsgtsetze selbst zur Ausübung der Funktion nicht befugt wäre, die er als Rabbiner zü beaufsichtigen hätte? Rücksichtlich eines anderen Verbotes, für dessen Uebertretung im Gottrsgesetze die Exterwinatiöttsstrafe ausgesprochen ist, gehört es M den unabweisbarsten Pflichten einer jüdischen Gemeirrde, ein ׳vorschriftsmäßig ungefertigtes und zu konservirendes Bad zu erhalten. Die für dasselbe zu betzbachteirden gesetzlichen 'Bestimmungen sind aber ebenfalls aiur aus der mündlichen MottMradition zu entnehmen. Läßt 'sich aber 'die zur Fernhaltung der UebertretnNg eines der schwersten Verbote erförderliche strikte Einhaltung jener Bestimmungen auch -von einem solchen Rabbiner erwarten, dem die der schriftlichen Offenbarung sowohl nach Ursprung als Geltung vollkonimeu gleichstehende Gesetzistrüdliio'n nicht göttlich, nicht Gottes Wort ist, und der daher die Depositäre dieser seit Jahrtausenden im jüdischen -Kreise als göttlich gehaltenen GesetzeserläiiteMngen der Täuschung, der Un- Wahrheit, des Trrtges zeiht? Darum kann, wv die Beaüfsichtitzullg der erwähnten -Wnstalkn dicht ausschließlich einem' des Vertrauens -der Orthodoxen würdigen Rabbiner ׳'anvertraut ist, die Anstellung desselben .keine -Bürgschaft für eine dem Gewissen der Orthodoxen 1׳ entsprechende istner für das ׳jüdische 'Löben unerläßlichsten Genietndeinstitutivnen bieten; ja die Wrkfastckeit eines ׳Rabbiners ist ohne das selbstständige -Becisifstchtiglingsrecht!jener Anstalten eine illusorische, ׳und M sist -gar Nicht zu ׳erwarten, daß ein ׳pflichttreuer, sei'mn Beruf, Organ des Mligiousgefetzes!zu sein, -׳ kenu ender Rabbiner einen Posten ׳ minimmt, 'aus dem ihm die'Beaufsichtigung jener AtistMen ׳nicht zUgestande»z

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