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Jeschurun · 1868-01-01 · Heft 4-5 (Januar 1868) · p. 155

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 4-5 (Januar 1868)
Article
Aus Lübeck
Date
1868-01-01
Page
155 (sequence 3)
Language
German
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U,,s «ifii von dem einzelnen Gemeind emitgliche n'gVilMndig zu unter« zeichnende, dem Gemeindevorstande cinzureichcnde Erklärung, und hat der Anstretende nicht nur alle rückständigen und bis znm Ende des laufenden Budgetsjahres fällig werd nden Gemeindebciträge und Zahlungen an die Collcgien der Verwaltung zu leisten, sondern außerdem, in Berücksichtigung der eimual begründeten Verpflichtungen der Gemeinte, noch den fünffachen Jahresbeitrag nach dem rhu tiefflnde» Ansätze des laufenden Budgetjahres an die Gemeindekaffe baar zn entrichten. Den minderjährigen Kindern eines Gemcindemitgliedes, welchen nach Art. l> als solchen die Gemeindemitgliedschaft erworben ist, steht jedoch binnen drei Monaten nach erlangter Volljährigkeit oder falls sie zu dieser Zeit aus dem Lübeckischcn Freistaate abwesend sind, binnen drei Monaten nach ihrer Rückkehr frei, den Austritt zu erklären, ohne zur Leistung des fünffachen Jahresbeitrags verpflichtet zu sein. Der Austretenbe verliert für sich, feine Frau und seine minderjährigen Kinder jeden Anspruch auf die fernere Theilnahme an den Einrichtungen und den Anstalten der Gemeinde, namentlick auf die Armemmterstntzung und die Benutzung des Gemeindcfxicd- Hofs, wie nicht minder auf jegliches Recht und Eigenthum der Gemeinde. II. Die Bestimmung im Art. 4, derzufo'ge die Gemeindekaffe gebildet wird, außer den übrigen Einnahmen, auch, ״durch die Beiträge solcher. Fremden, welche im Lnbeckischen Staate als Schutzgenossen oder gegen Aufenthaltskarten verweilen und an den Einrichtnngen der Grineinde für religiöse Lehre und Leben Theil zu nehmen wünschen", wird durch folgende Beflimmungeu e> setzt: ״durch die Beiträge solcher im Lübeckische» Freistaate sich aufhaltenden Israeliten, welche nicht Mitglieder der Gemeinde sind, gleichwohl an den Einrichtungen der Gemeinde für religiöse Lehre und Leben Theil nehmen oder Theil zu nehmen wünscbcn, für welchen Fall der Gemeindcvorstand den zu leist׳ nden Bntrag festzustellen hat." Hi. Die Bestimmung im Art. 10, nach der ״zwei Vorsteher für die Cultus- und Schul-Angelegenheiten" zu wählen sind, wird dahin abgekndert;

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