Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 4-5 (Januar 1868)
- Article
- Aus Lübeck
- Date
- 1868-01-01
- Page
- 154 (sequence 2)
- Language
- German
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Ä«S Lübeck. 134 recht und die Schutzgenossenschaft betreffend, die Abänderung einzelner Bestimmungen der Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck, vom 5. April 1865, erforderlich ist, hat der Senat, auf den Antrag des Gemeindevorstandes, den in Nachgehung der Bestimmnng im Art. 25 unter 5) jener Ordnung beschlossenen Abünderungcn der letzteren, wie nachsteht, di« Bestätigung ertheilt. I. Die Bestimmung im zweiten Absätze des Art. 1. dahin lautend: ״Mitglied der Gemeinde ist jeder dem Lübeckischen Freistaate augehörende Israelit," ist aufgehoben und treten an deren Stelle die folgenden Bestimmungen: s. Mitglied der Gemeinde ist jeder im Lübeckischen Freistaate ansasstge, bisher schon dem Gemeindeverbande angehörige, sowie jeder künitig demselben nach Maßgabe dieser Ordnung beitretmde Israelit mit fein.t Frau und seinen minderjährigen Kindern, sofern diese dem Judeuthume «»gehören. Die Gemeinde-Angehörigkeit ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit. b. D!>- Mitgliedschaft in der Gemeinde wird erworben:!) durch die Aufnahme in die Gemeinde abseiten des Gemeinde- Vorstandes (Art. 12 unter 5); 2) durch die Verheirathung einer der Gemeinde nicht angkhörigen Israelitin mit einem Gemeindemitgliede. c. Die Mitgliedschaft der Gemeinde geht verloren: 1) Durch Erklärung des Austritts aus der Gemeinde nach Erfüüung der vorschriftsmäßigen Bedingungen (Art. ld) 2) durch Verlegung des Domicils außerhalb des Lübeckischen Frei-- staates, wenn der Betreffende die Gemeindesteuer nicht ferner entrichtet; 3) durch Verheirathung einer der Gemeinde angehörenden Israelitin urit einem Manne, welcher nicht Mitglied der Gemeinde ist. d. Dw Erklärung dA AllstritH aus der Hrmejnde MMt durch