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Jeschurun · 1867-11-01 · Heft 2 (November 1867) · p. 59

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 2 (November 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-11-01
Page
59 (sequence 17)
Language
German
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Von vr. Schwarz. 89 ten-Versammlung ohne Pension entlassen. Bis zur Entscheidung der Repräsentanten-Versammlung, welche jedoch binnen vier Wochen eingeholt werden muß, ist der Vorstand aus bewegenden Gründen zur Suspendirung des Rabbiners vom Amte befugt- Der Regierung stehen in Bezug auf Suspendirung und Entlassung der Beamten dieselben Rechte zu, welche vorstehend dem Vorstande und der Repräsentanten-Verfammlung heigeleyt sind. 8- 133. Die Oberaufsicht über die Gemeinde-Verwaltung führt die Regierung zu Köln und in höherer Instanz der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz. §• 134. Beschwerden über die Verwaltung der Synagogen-Gemeinde sind daher zunächst an die Regierung zu Köln und sodann, wenn nicht die Regierungs-Entscheidung eine endgültige ist (§. 112), an den Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovtnz zu richten. Die Er- Hebung derartiger Beschwerden ist nur binnen vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung zulässig. Der Rechtsweg kann gegen die von den Oberaufsichtsbehörden getroffene Entscheidung nur dann beschritten werden, wenn die Klage auf einem speciellen privatrechtlichen Titel gegründet ist. (Gesetz vom 23. Zuli 1847. §. 49.) §. 135. Zu Abänderungen dieses Statuts, welche nur von der Repräsentanten-Versammlnng mit Zustimmung des Vorstandes beschlossen werden können, ist die Genehmigung des Herrn Ober-Präsidenten der Nheinprvinz erforderlich. Erworbene Rechte Dritter können durch solche Aenderungen nicht aufgehoben werden. 8- 137. Für das Gehalt des bet dem jüdischen Consistorium zu Bonn auf Lebenszeit angestellten Ober-Rabbiners Auerbach, wozu die im Stadtkreis Köln wohnenden Mitglieder der Synagogen-Gemeinde Köln bisher beizntragen hatten, müssen dieselben, insoweit der rc. Auerbach nicht anderweit eine Besoldung bezieht oder nach dem Reglement vom 10. Dezember 1806 seiner Rechte verlustig wird, auch ferner rattrlich auskommen. In gleicher Weise haben die in dem zum Landkreise Köln gehörigen Bürgermeistereien Longerich, Müngersdorf

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