Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 58 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2932754-2932987-2932990-2951020--10876-2951052- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
58 Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln. 8- 127. Ob außer den jetzt bei der Synagogen-Gemeinde fungirenden Beamten noch andere Beamten angestellt werden sollen, hängt von de» Beschlüssen des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung ab. 8• 128. Der Vorstand ertheilt den- Beamten ihre Dienst-Instruktion. 8- 129- Jeder besoldete Beamte der Gemeinde hat nach zehnjähriger Dienstzeit für den Fall, daß er nicht im Dienste beibehalten wird, sowie für den Fall, daß er ohne sein Verschulden zur Wahrnehmung seines Dienstes unfähig geworden ist, Anspruch auf Pension. Diese beträgt, wenn nicht bei der Anstellung etwas Anderes festgesetzt worden ist, nach zehnjähriger Dienstzeit ein Viertel der Besoldung, nach zwanzigjähriger Dienstzeit ein halb derselben und nach drcißigjähriger Dienstzeit drei Viertel derselben. Wird ein Beamter vor zehnjähriger Dienstzeit ohne eigenes Verschulden zur Wahrnehmung seines Dienstes unfähig, so kann demselben auf den Vorschlag des Vorstandes von der Repräsentanten-Versammlung eine Pension bewilligt werden, die aber ei» Viertel der Besoldung nicht übersteigen darf. Uebernimmt.der pcnsionirte Beamte ein anderes Amt, so braucht ihm von der Pension nur derjenige Betrag gezahlt zu werden, um welchen die Besoldung seines neuen Amtes geringer als die des früheren ist. 8- 131- Den besoldeten Beamten können für einzelne Verrichtungen durch gemeinsamen Beschluß des Vorstandes und der Repräsentanten- Versammlung Gebühren ausgesetzt werden. Der Vorstand kann in einzelnen Fällen die Einzahlung solcher Gebühre» erlassen. 8- 132- Die Beamten, welche der Vorsiand anstellt, können nicht nur von demselben aus bewegenden Gründen vom Amte suspendtrt, sondern auch von ihm wegen erwiesener schwerer oder wiederholter Verletzung ihrer Dienstpflichten, so wie aus den Gründen, weßhalb nach 8. 55 die Funktionen eines Repräsentanten erlöschen, ohne Pension aus dem Amte entlassen werden. Den Rabbiner (§. 51) kann aus gleichen Gründen auf den Antrag des Vorstandes die Repräsentan-