Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 57 (sequence 15)
- Language
- German
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Von vr. Schwarz. 57 nur solche Juden anzuschen, welche vom Staate die zur Ausübung eines. Elementarschulamts erforderliche Erlaubniß erhalten haben. §. 105. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Unterrichts finden auch auf bie‘ Schule der Synagogen-Gemeinde An- Wendung. §. 115. Die Zustellung der Steuerzettel und die nöthig werdende zwangsweise Einziehung von Steucrbeträgen geschieht durch einen von der Regierung dem Borstande zu bezeichnenden oder auf seinen Antrag zu ernennenden Steuer-Exekutor nach Maßgabe der Verordnung über die exekutorische Beitreibung der Steuern in der Rheinprovtnz vom 24. November 1843. 8- 123. Die Rechte und Pflichten der Beamten der Synagogen-Gemeiude gegenüber dieser Gemeinde werden durch den bei der Anstellung derselben abzuschließenden Vertrag oder durch ihre AnstellungSurkunde bestimmt. 8- 124. An Cultus-Beamten sollen in der Synagogen-Gemetnde Köln ein Rabbiner, ein Cantor, ein Schächter und ein Synagogendiener angesteüt werden. Der Rabbiner kann mit Genehmigung des Borstandes und der Repräsentanten-Versammlung auch in andern Synagogen-Gemeinden rituelle Funktionen ausüben. 8-125. Der Rabbiner wird von der Repräsentanten-Versammlung aus dreien ihr vom Vorstände nach einander oder zusammen zu prüfenttreuden Candidaten gewählt (8- 51). Wählen die Repräsentanten keinen der drei Candidaten, so kann der Vorstand einen andern würdigen und geeigneten jüdischen Gelehrte», welcher von drei anerkannten Rabbinern, mit einem Rabbiner-Diplom versehen ist und ein akademisches Trienninm zurnckgelegt hat, zum Rabbiner ernennen. 8- 126. Neue Cultus-Beamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingeknhrt werden, bis die Negierung erklärt hat, daß gegen ihre Anstellung nichts zu. erinnern ist.