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Jeschurun · 1867-11-01 · Heft 2 (November 1867) · p. 56

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 2 (November 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-11-01
Page
56 (sequence 14)
Language
German
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56- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln. lpird sodann vom Vorstand im Etnverständniß mit der Repräsentanten-Versammlung ein Reglement erlassen. 8-100. Sämmtliche in Bezug auf die Kirchhöfe und die Beerdigungen bestehenden allgemeinen Gesetze und Polizeiliche Vorschriften finden auch, in Bezug auf den Begräbnißplatz der Synagogen-Gemeinde Köln und das Beerdigen ihrer Tobten Statt. 8- 101. Rücksicht! ich der Armen- und Krankenpflege gehören die Mitglieder der Synagogen-Gemeinde Köln derjenigen bürgerlichen Gemeinde an, welche nach den allgemeinen Gesetzen zur Fürsorge für dieselben verpflichtet ist. Für Falle besonderer oder dringender Unterstützungs-Bedürstigkcit von Mitgliedern der Synagogen-Gemeinde oder von fremden im Synagogenbezirke sich anfhaltenhen Inden soll jedoch dem Vorstand jährlich im Etat der Synagogen-Gemeinde eine bestimmte Summe zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand hat der bürgerlichen Armen-Vcrwaltung auf deren Erfordern von den Unterstützungen, welche er gewährt, Anzeige zu machen. 8- >03. Die Synagogen-Gemeinde Köln unterhält wie bisher eine Knaben- und Mädchen-Elementarschule, in welcher außer dem Unterricht in der, jüdischen Religion und in der hebräischen Sprache auch Unterricht in den gewöhnlichen Elementarfächern crtheilt wird. Hinsichtlich des Unterrichts in der jüdischen Religion ist Einrichtung zu treffen, daß jedes jüdische Kind im schulpflichtigen Alter zur Theilnähme an demselben Gelegenheit, erhält. Der Vorstand hat sich über die hinsichtlich des Unterrichts zu treffenden allgemeinen Festsctzungen,mit der Repräsentanten-Versammlung zu verständigen. 8- 104. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde hat darauf zu halten, daß jedes jüdische Kind während des schulpflichtigen Alters den erforderlichen Unterricht in der jüdischen Religion in der von der Synagogen-Gcmeinde unterhaltenen Elementarschule oder durch Privatunterricht empfängt. Sowohl der Privatunterricht in der jüdischen Religion als der Religionsunterricht in der Elementarschule kann nur von dem Rabbiner der Synagozen-Gemeinde oder dazu qnaliflfjrten. Lehrern ertheilt werden., Als qualificirte Religionslehrer sind.

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