Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 55 (sequence 13)
- Language
- German
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Von Dr. Schwarz. ' 55 gewohnter Weise eine zweite Versammlung an, in welcher dann bet dem Vorstands-Collegium die Anwesenheit von drei, bet der Repräsentanten-Versammlung von neun Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit hinreicht und die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden können. Sollte in Bezug auf eine Anordnung hinsichtlich des beim Gottesdienste zu beobachtenden Ritus, welche durch den Vorstand und die Repräsentanten-Versammlung beschlossen worden ist, von einer Minorität dieser Collegien, die wenigstens sieben beträgt und aus Mitgliedern beider Collegien zusammengesetzt sein kann, in einem motivirten Separatvotum ausgestellt werden, daß die fragliche Anordnung gegen das jüdische Gesetz verstoße, so ist über den Streit- Punkt durch drei auswärtige Rabbiner zu entscheiden, von welchen der Vorstand einen, die Repräsentanten-Versammlung den zweiten nud vorgedachte Minorität den dritten wählt. Bis zum Eingehen dieser Entscheidung kann die Anordnung nicht in Wirksamkeit treten. §. 94. Von den Sitzen, welche in der jetzt im Bau begriffenen neuen Synagoge in der Glocken gaffe zu Köln werden hergerichtet werden, soll ein Theil für die zeitigen Mitglieder des Vorstandes, für die Cultusbeamtcn und für ausgezeichnete Fremde dienen, ein Theil soll zu Gunsten der Gemeinde-Kaffe auf kürzere oder längere Zeit vermiethet werden und ein Theil zur Zufriedenstellung derjenigen Gemetnde. Glieder dienen, welchen an einem Sitze in der jetzt abgebrochenen alten Synagoge in der Glockengüsse ein Recht zugestanden hat. §. 98. Gegenwärtig findet die Beerdigung der innerhalb der Synagogen-Gemetnde zu Köln verstorbenen Juden auf dem Begräbnißplatze der jüdischen Gemeinde zu Deutz Statt, mit welcher die Juden-Gemeinde zu Köln im September 1828 einen Vertrag geschloffen hat, wodurch ihr das Recht verliehen wurde, ihre Tobten daselbst gegen ein iin Vertrage näher angegebenes Entgeld zu beerdigen. §. 99. Es soll aber demnächst von der Synagogen-Gemeiude Köln innerhalb ihres Synagogen-Bczirks ein ihr eigenthümlich zugehöriger Begräbnißplatz beschafft werden. Ucbcr die Art der Benutzung desselben und die bei den Begräbnissen zu beobachtende Ordnung