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Jeschurun · 1867-11-01 · Heft 2 (November 1867) · p. 54

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 2 (November 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-11-01
Page
54 (sequence 12)
Language
German
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51 Skizzen zu eine» Geschichte der Juden in Köln. gegangener administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlasten. Auch ruhen und erlöschen die Funktionen der Vorstandsmitglieder aus den in §. 55 bezeichneten Gründen. 8• 91. Der öffentliche Gottesdienst findet in der Synagoge Statt. Der Vorstand kann jedoch für den Fall, daß die Polizei-Behörde auf seine Anzeige nichts zu erinnern hat, ausnahmsweise auch die Abbaltung des Gottesdienstes in einer Prtvatwohnung gestatten. 8. 92. Mr Vorstand hat zu allen rituellen Handlungen die Erlaubntß zu ertheilen und die Aufsicht darüber zu führen. Was von dieser Befugniß bet der Anstellung eines Rabbiners anf diesen übergehen soll, hat der Vorstand unter Zustimmung der Repräsentanten-Versammlung festzusctzcn. 8- 93. Aenderungen, welche den beim Gottesdienste zu beobachtenden Ritus betreffen, erfordern zu ihrer Gültigkeit die Uebereinstimmung des Vorstandes und der Repräsentanten-Vcrsammlung. Zur Beschlußfassung über solche Anordnungen ist jedoch, abweichend von den §§. 39, 47, 71, 72 und 75 nötbig, daß 1) sämmtliche Mitglieder des Vorstandes mit Einschluß der Stell- Vertreter derselben zu der von ihnen zu haltenden Sitzung, so wie s'mmtliche Repräsentanten und ihre Stellvertreter zu ihrer Versammlung unter vollständiger Mittheilung der zu fassenden Beschlüsse Mindestens acht Tage vor der Zusammenkunft geladen werden, daß 2) in den Sitzungen beide Collegien durch ihre sämmtlichen Mitglieder und eventuell durch die Stellvertreter derselben vertreten find, daß 3) in den erwähnte» Sitzungen der von der Gemeinde angestelltc Rabbiner zugegen ist und in seiner Ansicht gehört wird, und daß 4) für einen Beschluß sich mindestens drei Stimmen des Vorstandes und zwei Drittel der anwesenden Repräsentanten anSsprechen. Zst eine nach den vorerwähnten Bestimmungen berufene Versammlung unbeschlußsähig geblieben, so beraumt der Vorstand in

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