Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 53 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932987-2932990-2951020--10871-2951047- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Bön vr. Schwarz.:5 ׳g-' zufteüendcn Personen zu Horen und die Dauer der Anstellung- sowie die Hohe׳ der Besoldung von ihnen festsetzen zu lassen, insoweit nicht bereits im Etat darüber Bestimmstng getroffen ist. §.80. Der Vorstand hat jährlich im September einen Etat über die wirklichen unb muthmaßltchen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für das nächste Zahr aufzustcllen und diesen Etat sodann den Repräsentanten zur Feststellung vorzulegen (§. 50). Er muß den Gemeinde-Haushalt nach diesem Etat führen und über Ausgaden, welche außer demselben geleistet werden sollen, den Beschluß der Repräsentanten veranlassen (§. 50, 4). §-85. Zur Besorgung von Angelegenheiten, die eine anhaltende Aufsicht oder Controle oder ein öfteres Verhandeln mit einer großer« Zahl von Gemeinde-Mitgliedern erfordern, z. B. von Synagogen-, Schul-, Armen- und Bausachen, kann der Vorstand bleibende Fach- Commissionen anordnen. Ausnahmsweise steht ihm auch zur Erlcdigung einzelner umfassender Geschäfte die Ernennung einer Commisfron zu. §. 86. Der Vorstand hat die Zahl der Mitglieder׳ einer Commission nach dem Bedürfniß, jedoch nicht unter drei, zu bestimmen und kann die Mitglieder nicht nur aus seiner Mitte, so wie aus den Repräsentanten, sondern auch aus allen übrigen, unbescholtenen, beitragenden, männlichen Mitgliedern der Gemeinde entnehmen. Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden einer jeden Commission und ertheilt derselben, da sie nur in seinem Aufträge handelt, ihre Instruktion. §. 89. Zur Handhabung einer Ordnung in der Synagoge, so wie zur Negulirnng:des Beerdigungswesens und der Armen- und Krankenpfiege hat der Vorstand ausführliche Regulative zu entwerfest und dieselben der Repräsenlanteu-Versammlung zur Feststellung vorzulegen. §- 90. Die Regierung hat die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen und ist befugt, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkcit oder wiederholterDienstvernachläßigung nach ׳voran-