Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 51 (sequence 9)
- Language
- German
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Bon vr. Schwarz. 51 8- 56. Der Gemeinde-Vorstand ist ein Collegium, welches die Angelegenhetten der Synagogen-Gemeinde zu verwalten, die Beschlüsse der Repräsentanten-Versammlung zu veranlassen und zur Ausführung zu bringen und endlich die Synagogen-Gemetnde überall gegen dritte Personen insbesondere in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten hat. Derselbe hat auch über diejenigen Angelegenheiten der Gemeinde zu beschließen, welche nickt ausdrücklich der Beschlußnahme der Re- Präsentanten-Versammlung zugewiesen sind, falls er es nicht für zweckmäßig erachtet, solche Angelegenheiten zu deren Beschlußnahme zu bringen, oder falls dieses nicht durch ein Mitglied der Repräsentauten-Versammlung auf dem durch §. 45 geordneten Wege geschieht. 8• 57. Der Gemeinde-Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, welche Vorsteher heißen. §. 60. Die Wahl der Vorsteher geschieht von den Repräsentanten in einer hierzu besonders, wenigstens vierzehn Tage vorher, anberaumten Versammlung, zu welcher Repräsentanten und Stellvertreter «ingeladen werden, nach absoluter Stimmenmehrheit. In dieser Versammlung müssen, einschließlich der für die etwa abwesenden Re- Präsentanten eintretenden Stellvertreter, fünfzehnWähler zugegen sein. 8- 64. Die fünf Vorsteher werden auf sechs Jahre gewählt, und ihre Wahl bedarf der Genehmigung der Regierung. Nach dem Ablaufe der ersten drei Jahre scheiden drei Vorsteher nach dem Loose und nach sernern drei Jahren die übrigen zwei aus. Die inzwischen durch Tod oder andere Umstände Ansgeschiedenm werden der Zahl der Austretcndeu eingerechnet. Die Ausgcschiedenen werden durch «ine neue Wahl ersetzt; sie sind wieder wählbar, brauchen aber eine aus sie fallende Wahl erst nach drei Jahren seit ihrem Ansscheiden wieder anzunehmen. 8-66. Außer den fünf Vorstehern werden von der Repräsentanten- Versammlung noch drei Stellvertreter derselben in der in den 88- 60 — 63 bczeichneten Weise aus drei Jahre gewählt Die Stellvertreter müssen die in §. 58 für die Vorsteher erforderten Eigenschas- 4»