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Jeschurun · 1867-11-01 · Heft 2 (November 1867) · p. 50

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 2 (November 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-11-01
Page
50 (sequence 8)
Language
German
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IRI
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50 Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln. nern Haushalt der Synagogen-Gemeinde betreffenden Angelegen- Helten zu beschließen. Es bedarf ihrer Genehmigung 1) zur Festsetzung des Etats der Einnahmen und Ausgaben und zur Einführung neuer Auflagen, 2) zum Ankauf und zum Verkauf sowie zur Anpachtung und zur Verpachtung von Grundstücken und zur Einräumung von dinglichen Rechten an Grundstücken, 3) zur Anstellung von Prozessen über Gerechtsame der Synagogen-Gemetnde oder über die Substanz des Vermögens derselben so wie zum Abschlüsse von Vergleichen über solche Gegenstände, 4) zum Abschlüsse von Verträgen, welche außer den Gränzen des Etats liegen, zu außerordentlichen, den Etat übersteigenden Geldbewilligungen und zur Aufnahme von Anleihen und 5) zur Annahme von Geschenken, womit lästige Bedingungen für die Gemeinde verknüpft sind. 8- 51. Die Rcpräscntanten-Versammlung beschließt in Bezug aus alle anzustellenden Beamten der Synagogen-Gemeinde auf den Vorschlag des Vorstandes über die Dauer der Anstellung und die Höhe der Besoldung, insoweit nicht bereits im Etat darüber Bestimmung getroffen ist. Die Repräsentanten wählen ans drei ihnen vom Vorstände zu präsentirenden Kandidaten den von der Synagogen-Gemeinde anzustcllenden Rabbiner (§. 125). Bei den übrigen Beamten der Synagogen-Gemeinde haben die Repräsentanten sich nur auf die Veranlassung des Vorstandes über die Würdigkeit desselben zu äußern. Die Repräsentanten bestimmen die Höhe der Kaution, welche der vom Vorstande ernannte Rendant der Synagogen-Gemeinde (§. 82) zu leisten hat. §. 52. Die Repräsentanten-Versammlung hat die Verwaltung des Vorstandes zu controliren. Sie ist daher befugt und verpflichtet, sich von der geschehenen Ausführung ihrer statutenmäßig wirksamen Beschlüsse und der gehörigen Verwendung der Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugnng zu verschaffen. Zu diesem Bchufe kann sie durch Abgeordnete aus ihrer Mitte von den Verhandlungen des Vorstandes Einsicht nehmen.

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