Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 49 (sequence 7)
- Language
- German
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Von Är. Schwarz. 49 gewählt. Die Stellvertreter müssen die dürch§. 2? für die Rdpräsentanten vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und sämmtlich in der Stadt Köln wohnen. .41 •§ ־ In den Fällen, wo die Behinderung von Repräsentanten die Einberufung von Stellvertretern zur Erreichung der Beschlußfähigfeit in der Repräsentanten-VersämiNlung nöthtg macht, werden die Stellvertreter in einer, ein für alle Mal durch das Loos fcstgcstellten, Reihenfolge einberufen. Den Stellvertretern muß auf ihr Verlangen Einsicht in die Protokolle der Repräsentantcn-VersaMmlung gestattet werden. Auch steht denselben frei, jeder Sitzung der Letztereu beizuwohnen und sich ohne Stimmrecht an den Verhandlungen zu betheiligen. §. 45. Die Repräsentanten können in der Sitzung ebenfalls Anträge stellen, welche mit der Tagesordnung nicht znsammenhängen. Sind diese Anträge dem Vorstande nicht 24 Stunden vor der Sitzung schriftlich mitgethetlt worden, so kann der Vorstand deren Ucbcrgang auf die nächste Versammlung verlangen. Hiervon findet nur rücksichtlich solcher Anträge eine Ausnahme statt, welche von zwei Dritteln der anwesenden Repräsentanten für dringlich erachtet worden. 8- 48. Ueber die Verhandlungen der Repräsentanten-Versammlung wird von dem Gemeinde-Sekretair und in dessen Behinderung von einem durch den Vorsitzenden ernannten Mitgliede ein Protokoll aufgenommen, welches die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und Im Wesentlichen die dafür oder dagegen angebrachten Gründe enthält. Die Protokolle müssen von den! Vorsitzenden der Versammlung, einem von ihm zu bezeichnenden Mitgliede und dem Protokollführer unterschrieben werden. §. 49. Jedes Mitglied der Versammlung muß sich den gefaßten Beschlössen fügen. Es ist ihm indessen gestattet, seine abweichende Meirrnng mit den Gründen zu Protokoll zu geben. 8• 50. Die Repräsentanten-Versammlung ist befugt, über alle den in-