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Jeschurun · 1867-11-01 · Heft 2 (November 1867) · p. 48

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 2 (November 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-11-01
Page
48 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Skizzen zu einer: Geschichte׳ der Zuden in Köln. M §. 22. Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern׳ nur, wenn sie als׳ Eollegium versammelt sind, die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von ihrer Vollmacht Gebrauch zu machen. 8- 23. Den säm-mtltchen Mitgliedern der Shnagogen-Gemeinde steht nicht die Befugniß zu, statutenmäßig wirksame Beschlüsse der Repräsentanten-Versammlung aufzuheben. 8- 24. Die Repräsentanten sind der Gemeinde für den Inhalt ihrer Beschlüsse! nur! dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben. Sie haben den der Gemeinde zugefügten Nachtheil aber auch zu vertreten, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeit die Beschlußnahme verhindern, oder wenn sie sich ungebührlicher Weise in die Ausführung mischen. 8- 25. Die Anzahl der Repräsentanten wird auf fünfzehn bestimmt. 8- 26. Die Wahl der fünfzehn Repräsentanten geschieht in der Art, daß jede der drei Klassen der beitragenden Gemeinde-Mitglieder (8- 15.) fünf Repräsentanten wählt, ohne jedoch bei der Wahl auf die eigene Klasse beschränkt zu sein. Die Wahl erfolgt in drei getrennten Handlungen und zwar so, daß die dritte Klasse zuerst und die erste Klasse zuletzt wählt. 8- 38. Die׳ fünfzehn Repräsentanten werden auf sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf der ersten drei Jahre scheiden klassenweise sechs nach dem Loose und. nach ferneren drei Jahren klaffenwetse die übrigen neun aus. Demnächst treten eben so von drei zu drei Jahren die älteren sechs und respektive neun aus; die inzwischen durch Tod oder andere Umstände Ausgeschtedenenen werden durch eine neue Wahl ersetzt; sie sind wieder wählbar, jedoch erst nach Verlauf von drei Jahren seit ihrem Austritte gehalten, eine neue Wahl anzunehmen. 8• 40. Außer den fünfzehn Repräsentanten werden auf drei Jahre sechs Stellvertreter und zwar von den Wählern jeder Klaffe je zwei

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