Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 47 (sequence 5)
- Language
- German
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47 Von vr. Schwarz. daö letzte Drittel der Steuerrolle bezahlen. Es sind jedoch alle Personen, welche eine» gleichen Steuersatz entrichten, derselben Klaffe zuzuthcilen, wenn hierdurch auch die betreffende Klasse mehr als ein Drittel der Steuerrolle umfassen sollte. Die zweite Klasse muß in allen Fällen ein volles Drittel der Steuerrolle in sich schließen, was bei der dritten Klasse nicht erforderlich ist. §. 16. Jedes selbstständige, männliche Mitglied der Shnagogen-Gemeinde ist verpflichtet, wenigstens ein, ihm nach Inhalt dieses Statuts angetragenes, unbesoldetes Gemeindeamt zu übernehmen und sich den mit einem solchen Amte verbundenen Aufträgen zu unterziehen. Nur solche Gründe, welche gesetzlich von der Wahrnehmung einer unbesoldeten Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der bürgerlichen Gemeinde befreien, befreien auch von der Wahrnehmung eines unbesoldeten Amtes in der Shnagogen-Gemeinde. Mitglieder, welche über eine Stunde von der Stadt Köln entfernt wohnen, sind gleichfalls nicht verpflichtet, andere als die in §. 88 gedachten Gemeinde- Aemter zu übern eh men. 8- 17. Wer sich der in §. 16 bestimmten Verbindlichkeit beharrlich entzieht, kann von dem Vorstände und der Repräsentanten-Versammlung, uiit Genehmigung der Negierung, der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit auf bestimmte Zeit oder für immer verlustig erklärt werden. 8- 18. Es findet die Vertretung der Synagogen-Genreinde Köln durch eine Repräsentanten-Versammlnng und die Verwaltung ihrer Augelegenhciten durch einen Vorstand nach Inhalt des Gesetzes voui 23. Juli 184? und in Gemäßheit der in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen Statt. 8- 19- Niemand kann zu gleicher Zeit Repräsentant und Mitglied des Vorstandes sein. §. 20. Sowohl das Amt eines Vorstands-Mitgliedes als das eines Repräsentanten ist ein unbesoldetes Ehrenamt.