Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1867-11-01 · Heft 2 (November 1867) · p. 46

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 2 (November 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-11-01
Page
46 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2932754-2932987-2932990-2951020--10864-2951040
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

46 Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln. §.4. Die Mitglieder der Synagogen-Gemeinde sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Bedürfniß der Gemeinde erfordert. 8- 7. DaS Vermögen und die Revenuen der einzelnen Anstalten und Stiftungen der Synagogen-Gemeinde können nur ihrer Bestimmung und den besonderen Zwecken der einzelnen Institute gemäß verwendet werden. 8. 10. Zeder Jude, welcher sich über sechs Monate im Bezirk der Sy- »agogemGemetnde Köln anfhält, kann, obgleich er nicht Mitglied derselben ist, nach Maßgabe der §§. 8 und 9 zu den Gemeinde- Beiträgen herangezogen werden. Er ist dagegen zur Theilnahme an den Kultus-Einrichtungen der Synagogen-Gemeinde berechtigt. Gehört derselbe einer anderen preußischen Synagogen-Gemeinde an, so kann er den Betrag der von ihm an diese zu zahlenden Beiträge von den durch die Synagogen-Gemeinde Köln auf ihn nmgelcgten Beiträgen in Abzug bringen. Er muß jedoch in jedem Falle ein Drittel der letzter» Beiträge entrichten, ohne deßhalb in seiner Heimaths-Gemeinde eine Ermäßigung der von ihm dort zu entrichtenden Beiträge beanspruchen zu können. 8- 13- Die von der Synagogen-Gemeinde besoldeten Beamten haben von ihrem Dicnsteinkommen keinen Beitrag zu den Bedürfnissen der Gemeinde zu leisten, wohl aber von ihrem Grund- oder Kapitalvermögen, sowie von ihren sonstigen Einkünften. 8- 14. Unbemittelte Mitglieder der Synagogen-Gemeinden können von der Beitragspflicht dispensirt werden. Sämmtliche Mitglieder der Gemeinde׳ zerfallen daher in beitragende und nicht beitragende Mitglieder. 8- 15. Die beitragenden Mitglieder zerfallen in drei Klassen; zu der ersten Klasse gehören diejenigen höchstbesteuerten Mitglieder, welche das erste Drittel der Steuerrolle, zu der zweiten Klasse diejenigen nächst höchstbesteuerten Mitglieder, welche das zweite Drittel der Steuerrolle und zu der dritten Klaffe diejenigen Mitglieder, welche

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.