Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 2 (November 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-11-01
- Page
- 45 (sequence 3)
- Language
- German
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Von׳. V»!t Schwarz: W Als König Friedrich Wilhelm,I!V. im Jahre 1847 das Gesetz üher die Verhältnisse der ׳Juden und. specicü über deren Cultus und Unterrichts-Angelegenheiten erließ, wurde damit die׳ französische Consistorialversassnng der Nhcinprovinz aufgehoben und den Synagogengemeinde»,, die von e.inemMorstands- und Repräsentanten-Cvstegium geleitet: werden und ihr Statut von: der Regierung, genehmigt erhaltW. haben,, die. Rechte einer juridischen Person eingeräumt! und ihnen dadurch die Befugniß ertheilt, einen selbstständigen Rabbiner anzustellen. Die Ausarbeitung, Feststellung und obrigkeitliche Sauetionirung des Statuts der Kölner Gemeinde dauerte bis' zum 4. März 1861, an welchem Tage, der Oberpräsidcnt der Rheinprovinz von Pommer Esche das von den zeitigen Repräsentanten Samirel Mayer, Horn. Gidian, Salomon Rothschild, I. M. Rothschild, Hermann Kaufmann, Nathan Keller, Jsaac Ochs, Fr. Cassel, S. M. Frank, Jonas Achse, Joseph Ktrchberg und Vorsteher Fr. Bcndix, Drucker Embden und Jakob Cassel ihm vorgelcgte. Statut unter dem Vorbehalt, daß alle den Juden, durch die Verfassungs-Urkunde vom 31, Januar 1850 gewährleisteten Rechte in Kraft bleiben und nicht durch das Statut alterirt werden, genehmigte. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Statuts sind folgende, weiche wir. in extenso hier folgen lassen: 1. Die Synagogen-Gemeinde Köln umfaßt ihrem Bezirke nach a. den Stadtkreis Köln, 11. die zum Landkreise Köln gehörigen Bürgermeistereien Longertch, Müngersdorf und Rondorf. Sie tritt activ und passiv au,׳ die Stelle der bisherigen jüdischen Gemeinden dieses Bezirkes. 8- 2. Aste innerhalb des vorgedachteu Bezirks wohnenden Juden , ge- Horen der Synagogen-Gemcinde Köln an und sind insofern Mitglieder derselben, als sie Mitglieder der betreffenden bürgerlichen Gemeinde sind. §.3. Die Synagogen-Gemeindc Köln hat in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte einer juristischen Person. (Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 §. 37.)