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Jeschurun · 1867-07-01 · Heft 10-11 (Juli 1867) · p. 355

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 10-11 (Juli 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-07-01
Page
355 (sequence 18)
Language
German
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Von Dr. Schwarz. Z5S Jahre darauf auch Rudolph von Habsburg die vom Papste Innocenz den Juden verliehenen Freiheiten*). 1302, am 29. Dez. ertheilte ihnen auch der Erzbischof Wichbold von Halte ein sehr günstiges Privilegium. 1321 nahmen Erzbischof Heinrich II. von Virnenburg und der Rath der Stadt Köln (s. Eidbuch v. I. 1321) die Juden auf zehn Jahre in ihre Obhut. Und als diese im Jahr 1326 zur Einlösung des Schlosses ASpeln, der Städte Nees, Taten, Kempen und was dazu gehörte/ die Summe von 8000 köln. Mark vorgeschoffen hatten, verlängerte er ihr Privilegium**) auf weitere zehn Jahre. Bet *) Stadt-Archiv Lit. A. No. 7. **) Für den ihnen bewilligten Schuh und als Enigeld der Vertheidigung gegen Unbild, Gewalt und Mißhandlung — welche sich Jemand gegen sie erlauben sollte — hatten sie jährlich 70 Mark an den Erzbischof zu entrichten. Dagegen blieben sie von allen andern Abgaben und Leistungen befreit. Sie hatten im Gebiete des Erzbischoss keine Zölle von Gütern oder Leichen zu entrichten. Wer an einen Juden etwas zu fordern hatte, mußte sich mit dem Urtheil beguügen, das ihr geistlicher Richter, Aeltester (major) oder Judenbischof ״pontifex" in der Judenschule fällte; dessen Urtheil allein war rechtskräftig. Belangte ein Jude einen anderen vor den Richter oder Amtmann des Erzbischofs, so würde er als ungehorsam gegen das jüdische Gesetz, als Rebell, erklärt und aus der Gemeinde, mit dem Banne gestraft, ausgestoßen werden. Die Meister und Vorsteher der Judenschule dürfen in allen rituellen Angelegenheiten selbstständig verhandeln und disputiren, anordnen und beschließen (Lacomblet B. III No. 295 und 370) (Vgl. Wehden Urkunde 23-27). Zur Aufrechthaltung der Gerechtsamen der Juden wurden jährlich zwei Judenmeister aus dem Rathe gewählt, von denen jedes Jahr einer im vorigen Jahre im Nathe gesessen haben mußte, so daß jeder zwei Jahre bei dem Amte als Judenmeister bleibt, während der Zeit er nicht im Nathe sein noch in denselben gewählt werden durfte. Diese mußten schwören, die Freiheiten der Juden treu aufrecht zu halten, sie zu schützen und vor allem dafür zu sorgen, daß alle Einnahmen der Stadt, von den Juden herkommend, gehörig eingefordert werden. Für diese Mühewaltung sollen sie jährlich zehn Gulden, nach anderer Leseart zehn Mark -erhalten (Wehden, Urkunde 28, S. 170). Im Jahre 1321 schuldete die Stadt den Juden Salmon von Basel und Joseph von Arweder, beide Bürger in Köln, Ersterem 1059 Mark 2 Schilling, Letzterem 1746 Mark, wofür ihnen ein Zoll

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