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Jeschurun · 1867-07-01 · Heft 10-11 (Juli 1867) · p. 354

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 10-11 (Juli 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-07-01
Page
354 (sequence 17)
Language
German
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354 Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Kmzo sie blieben, konnte die Ucbereinkunft rücksichtltch der zn leistenden- Abgaben neu bestätigt oder abgeändert werden. Der Erzbischof wollte über sie keine weltliche Gerichtsbarkeit ansnben, wenn nicht bei gewissen genau bczeichncten Verbrechen. Der Judenbischof (Obervor-: steher) blieb nur für ein Jahr angestellt, nach Ablauf dieser Frist wurde ein neuer gewählt, wofür der Erzbischof jedesmal 3 Markerhielt*). Wahrscheinlich geschah dieses Abkommen in Folge deS von dem menschenfreundlichen aufgeklärten Papst Jnnocenz IV.: am 5. Juli 1247 an sämmtliche Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands zum Schutze der Juden erlassenen Schreibens**). Darum verpflichteten sich auch, nach dem Beitritt zu dem rheinischen Städtebund, im September 1255, die angesehensten Städte am Rhein und in Westphalen, zum Schutze der Juden. 1258 erklärt Erzbischof Conrad der Stadt,'daß die Juden ihm vom Reiche zu Lehen gegeben, seiner Kammer angehören und daß die Bürger keinen Theil an denselben hätten. (Uaeornbltzt B. II, Urkunde 452.) Auch Erbischof Engelbert II. erneuerte den Juden im Jahre Jahre 1266 ihre alten Rechte und erthctlte ihnen die Erlaubniß ihre Leichen auf ihrem Bcgräbniß-Platze außerhalb der Stadt abgabenfrei zu beerdigen — ״welch ein Vergehen sie auch im Leben begangen haben mögen". Jedoch sind die Leichen der Juden von dieser Freiheit ausgenommen, welche -unter der Last des Judenbannes verstorben oder in Folge eines richterlichen Urtheils hingerichtet worden sind. Auch versprach er ihnen, daß dieser Platz durch Vollziehung von Todesurtheilen an Verbrechern nicht entehrt werden solle. Endlich wolle er in der Stadt keine christlichen Pfandleiher (Wechsler) dulden oder Leute, die auf Zinsen leihen, weil dadurch den Inden Nachtheil zugefügt werden könnte. (Dieses Privilegium ist auf zwei Steintafeln, 5 Fuß hoch und 2V, Fuß breit, eingegraben, in der Schatzkammer des Domes eingemauert und noch wohl erhalten.) Am 5. Juli 1273 bestätigte Papst Gregor X.***) und zwei *) Weyden S. 353 bringt die Abschrift der Urkunde, deren Original im hiesigen Stadt-Archiv aufbewahrt wird. **) Das Original liegt im hiesigen Stadt-Archiv. ***) Weyden, Urkunde No. 10.

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