Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 10-11 (Juli 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-07-01
- Page
- 349 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2932754-2932974-2932985-2950817--10696-2950858- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
. Hpn I)r..M)parj. zD Im Jahr 1171 entstand ein Volksaustauf gegen die Juden, da ein Lombarde zwei Juden durch eine Frau anklagen ließ, falsches Geld ausgegeben zu haben. Schon wurde Sturm geläutet, die gesannnte jüdische Gemeinde schwebte in Lebensgefahr, da erschien plötzlich der Kaiser Friedrich I. in Köln um vom 18. bis 24. Juni einen glänzenden Hoftag abzuhalten und die Gesandten des griechischen Kaisers Manuel Communues zu empfangen, und der Pöbel wagte es nicht, sich an den Kammerknechten des Kaisers zu vergretfenD׳ Der Erzbischof Adolf I., Gras von Altena (1194—1220) war In den Augen der meisten Regierungen war das jüdische Volk ein bloßes Erwerbsmittel, eine Handelssache, von welcher die Nentkümmern Einkünfte zogen; gleich dem Münzrechte und anderen landes- -herrlichen Nutzungen von städtischen Gewerbe. So kamen z. B. in Köln zu dem doppelten Schutzgeld an den Erzbischof und die Stadt, dem -Grundzins, Heirathögeldern, Zuugengeld für das geschlachtete Vieh, Gewerbsteuer, dem zehnten Theil ihres Gewimies, noch die .Huldigungsgebühren, welche die Juden zu zahlen halten, wenn sich der König oder Kaiser in Köln oder in dessen Nähe aufhielt, ferner Bettsteuer, Küchensteuer und Pergamentsteuer, endlich Krön- oder Krönungsstener. Die Gelder für die Erlaubniß des Aufenthalts und der Geldgeschäfte, frühzeitig eine Quelle der Staatseinkünfte, gehörten ursprünglich, wie alle städtische Rechte den Königen. Daher sind sie in Deutschland oft königl. Kammerunterthaneu genannt werden. Weiterhin aber kam auch dieses in den Besitz entweder der Bischöfe oder der weltlichen Fürsten. Der Erzbischof von Köln. hat das Recht anerkannt besessen: Denet archiepiscopus Judaeos ab imperio in feudo. (Vgl. Hüllmanu Städtewesen, Theil II Seite 30 und 68.) *) Nach Rabbi Joseph Hakohen — vgl. Emek Habacha S. 32 — wurde die Gefahr durch die. Bestrafung der Ritter mit 180 Kronthaler abgelenkt. Auch im Jahre 1180, als mehrere Kölner Inden, die nach Boppard fuhren, von den dortigen Schiffern angeklagt, ein Christenmädchen ermordet zu haben und deßhalb ohne weiteren Prozeß ertränkt worden sind, wäre in Köln eine neue Judenschlächterei durch die aus der Luft gegriffene Anklage entstanden, wenn sich der Kaiser nicht mit 500, der Erzbischof Philipp mit 4200 Gulden bestimmen ließen, die Juden zu beschützen (E. H. S. 32). — Die bei dem Judengemetzel in Uork 1191 geraubten Reichthümer und ,prächtigen Gesetzrollen sind von den Räubern nach Köln gebracht und Won. den daselbst wohnenden Juden .angekauft worden (Jbid. S. 36). 21