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Jeschurun · 1867-07-01 · Heft 10-11 (Juli 1867) · p. 340

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 10-11 (Juli 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-07-01
Page
340 (sequence 3)
Language
German
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34p Skizzen zu einst DMichfe MÄuden in Ml«. wir ab,ex nach dem GrWd, warum Juden zuMiWfdexn deS Raths hexangezogen werde» sollen, so finden wir hierin lediglich eine Exschwerung und Belästigung. Es gab nämlich in allen den Römern unterworfenen Städten nach dem Beispiele des römischen Senats und Consulats gewisse Senatorcs,,.die man Decurioneö oderCurialeS nannte. Blos aus der Mitte dieses politischen Körpers erwählte man die Dunmviros, welche wie die römischen 60n8nle8 im Rathe den Vorfitz hatten. Neben diesen hatte man auch die aediles, quaestore8 und andere dergleichen obrigkeitliche Personen, deren Acmtex mit jenen der Senatoren übereinstimmten. Das Duumvirat hatte die Verwaltung der Gesetze in Civil- und Cximinalsachen, diese, Curie stand aber unter dem Pro-Consul oder Präfekt. Zu den in der Curie vacanten Stellen ließen fich aber sehr wenige, wegen der damit verbundenen Beschwerlichkeiten, gebrauchen, denn erstens mußte wer ad Curiam gelangen wollte einen Censum von 11,000 Thalern besitzen, zweitens, bet seinem Antritte öffentliche Schauspiele anstellen und das Volk tractiren, drittens für die Verwaltung seines Amtes für Alles und Jegliches verantwortlich sein, viertens vom Kricgsamte ausgeschlossen bleiben, fünftens auf die Anpachtung von Zöllen und Gefällen verzichten, sechstens mit seinen Nachkommen in nexu Curionali bleiben, endlich siebentens sein Vermögen entweder ganz oder doch thcilweise der Curie vererben. Das Decurionat war also nichts anderes als eine splendida miseria, mit dem man zunächst die Verhaßten bestrafte. Heidnische Kaiser zwangen die Christen dazu, Julianus Apostata sogar die Clericos, um Gelegenheit zu finden, sie zu unterdrücken. Constantinus, so glaubt S. v. Hillesheim, hätte den Juden die Fibulam angelegt; wir glauben dieses auch, wissen ihn aber hiefür zu würdigen. (Merkwürdig ist es, daß Tribonianus diese lex Cod. Theod. dem Cod. repetitae praelectionis nicht cinverleibte, Baronius in seinen Annales an dieser Verordnung mit Stillschweigen vorbeigtng und die 8eriptore8 jEristici Colonienses gar nichts davon wußten.) — Honorins und Theodofius verordnen im Jahre 412 (I. 14 Cod. (I, 7) daß kein Jude ohne Veranlassung beleidiget oder verletzt und keine Synagoge und Judenwohnung nsedergebrannt werden dürfe. Die Juden Hatzen vor dem Mtztelaltex ihren ffriedhof wahr-

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