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Jeschurun · 1867-07-01 · Heft 10-11 (Juli 1867) · p. 339

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 10-11 (Juli 1867)
Article
Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
Date
1867-07-01
Page
339 (sequence 2)
Language
German
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Von ör. Schwarz. 839 zurückversetzen. Unter?ostbumus 260 besaßen sie *)hier schon eine Synagoge, trieben Ackerbau und Gewerbe, wurden zu Aemtern und Militärdienst berufen und hatten ihre eigene Gerichtsbarkeit. Hadrian und Constantin veröffentlichten Gesetze gegen sie, in welchen ihr Verhältniß zum Staate bestimmt wird. Letzterer verbietet ihnen in einer anno 321 erlassenen Verfügung an die kölnischen Decurionen — den damaligen Magistrat — die Verfolgung der Convertitcn, bei Strafe verbrannt zu werden, untersagt ihnen diejenigen, die sich in ihrem Dienste befinden, zu beschneiden und hob die Befreiung von dem beschwerlichen Amte eines Dccurio auf, welche sic seit SeveruS genossen hatten. DaS Dccuriat war nämlich damals so weit herabgesunken, daß man Alles aufbot, sich dieser Würde, als einer lästigen, dem Stande des Privaten nachthciligen Verpflichtung zu entziehen; weßhalb es auch nicht an Verordnungen fehlt, welche zur Ucbernahme dieses Amtes gewissermaßen nöthigen. Doch wir müssen dieses Gesetz (c. 3 Cod. Theod. de Judaeis) summt der von dem Domherrn von Hiltcsheim handschriftlich hinterlasscncn Jnterpretation näher betrachten. Constantin II. schickte dieses Gesetz aus Pannonien, vom Heutigen Ungarn woselbst er sich gerade aufhtelt, an die hiesigen Curie» mit der Aufschrift: Imperator Constautinus Aug. Curiae et Decurionibus Agrippinensibus. Wir erlauben, so lautet dasselbe, allen Curten die Juden in'S Decurionat aufzunehmcn, zugleich befehlen wir den Juden sich in das Decurionat zu begeben. Damit diese aber noch einigen Trost schöpfen können, so sehen wir durch ein fortwährendes Privilegium fest, daß zwei oder drei von der Bernfung in'S Decurionat frei sein können, binos Tel ternos privilegio perpeti patimur, nullis nominationibus occupari. Der erste Endzweck war, die bisherigen Rechte der Juden einzuschränken, sie snccesivc zu unterdrücken, der zweite war das Christenthuin zu heben und zu fördern, indem ihm neue Gewalt eingeräumt wirr, denn Judaeos voeari ad Curiam heißt doch wohl die Inden zu zwingen, sichln die Curicn ctnschrctbcn zu lassen. Fragen *) ״ ׳Deren Gemeinde schon unter de'n Kaisern Commodus (180) und Macriens (217) angeführt wird" (Wehden S. 37).

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