Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 7 (April 1867)
- Article
- Aus Hannover
- Date
- 1867-04-01
- Page
- 232 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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232 Aus Hannover. Wir unseren Theils sind principiell Feind eines jeden äußern Zwangs in religiösen Dingen Und erkennen nur die dem jüdischen Neligionsgesetze treu gehorsame Gemeinde an, als deren Vertreter sich Nabbinen und Vorstände darstellen. Würden die jetzigen Landrabbinen sich stets als solche betrachtet und die ihnen Seitens der Regierung gewährte Anerkennung, so wie den ihnen vom Staate bewilligten Einfluß nicht als ein ihnen persönlich, sondern als ein dem Judenthume und der Judenheit 'gehöriges Recht begriffen haben, — hätten sie namentlich nicht Gesetze von der Staatsregiernng erwirkt, welche einem gewissenlosen Nachfolger die Gewalt zu den schreiendsten Eingriffen in das Heilig ihn na des jüdischen Gesetzes gewähren kann; würden somit heute die hannoverschen Landrabbiner nicht als vom Staate den Gemeinden Vorgesetzte Beamte, sondern lediglich als vom Staate anerkannte Gemeindebeamte sich repräsentircn mit Freuden unhfccn wir den dritten Punkt der intendirten Bittschrift befürworten. So aber können wir ihm nur mit der ModiflkaLion beipflichten, daß die Stellung der Landrabbiner eine dem jüdischen Fundawentalgesetze entsprechende werde. Im klebrigen halten wir die vorz׳.!tragenden Wünsche für so gerecht, baß wir uns gerne der Hoffnung hingeben, das königliche Versprechen: die berechtigten hannoverschen Eigenthümlichkeiten zu erhalten, werde hier zur Wahrheit werden.. Sollte diese Petition in allen ihren Theilen - - auch im Dritten — ohne alle' Beschränkung und Abänderung Erhörung finden, so können wir schon jetzt nicht die dringendste, ernsteste Mahnung an die Landrabbiuer unterdrücken, daß auch an ihnen die schwere Zeit nicht ungenützt vorübergegangen sein möge, daß sie aus derselben vielmehr die Lehre entnehmen wollen, wie schwankend und unsicher ihre Stellung sei, so sie ׳sich aus der Macht des Staats auferbaut. Mögen sie es beherzigen, daß der Rabbiner sich nicht über die Gemeinde zu erheben habe und stets eingedenk bleiben, daß ihr Mandat von der Gemeinde und ihre Autorität von dem Religionsgesetze entstammen; ein jedes andere Mandat, eine jede andere Autorität aber auf religiösem Gebiete keine Geltung hat. Mögen darum sie alsdann die Ersten sein, welche die Initiative ergreifen, das Jnstitut der Landrabbinate wieder aus seine natürliche jüdisch-religiöse Basis zurückzusühren; es werde ihnen dann bei pflichtmäßiger, treuer