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Jeschurun · 1867-04-01 · Heft 7 (April 1867) · p. 231

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 7 (April 1867)
Article
Aus Hannover
Date
1867-04-01
Page
231 (sequence 4)
Language
German
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Die Zukunft der jud. Gemeinde-Angelegenheiten in Hannover. 231 7) daß solange nicht für alle Staatsbürger die obligatorische Civtlehe eingeführt wird, die religiöse Schließung der jüdischen Ehen wie bisher volle staatliche und bürgerliche Gültigkeit behalte; 8) daß die Führung des Civilstandsregister, insofern sie nicht im Allgemeinen — für sämmtliche Confessionen — besonderen Beamten übertragen wird, auch sernerwett den Vorstehern der Synagogengemeinden verbleibe. Bis jetzt haben etwa 80 Gemeinden ihre Beistimmung zu einer solchen Petition ausgesprochen, während allerdings von einigen — nnd auch in der Tagespresse -- gegen einzelne Punkte Einwendungen erhoben worden sind. Der vornehmlichste Widerspruch ist gegen den dritten Punkt gewendet, welcher das Institut der Landrabbinate betrifft. Den Landrabbinen, deren cs früher 4, jetzt 3 gibt, räumt die hannoversche Gesetzgebung nämlich keine geringe Machtbefugntß ein. Es verdient aber rühmend hevorgehoben zu werden, daß bis vor einigen Jahren die Landrabbinen diese Macht nicht mißbraucht haben und ihr Einfluß im Allgemeinen auf das jüdische Gemeindeleben segensreich gewirkt hat. Die gegenwärtigen Landrabbiner aber haben namentlich in jüngster Zeit ihren bet der Regierung so gewichtigen Einfluß nicht ausschließlich zu Gunsten der hohen heiligen Aufgabe ihres Amtes geltend gemacht. Anstatt innerhalb der jüdischen Kreise ihre Stellung lediglich nach jüdischer Auffassung, welche sie nur als Beamte der Gemeinden anerkennt, zu begreifen, haben sie sich im Gefühle ihrer Macht den Gemeinden gegenüber allzusehr als Königliche Staatsbeamte gezeigt und vergessen, daß sie als Rabbiner keinen andern Boden als den Boden des jüdischen Reltgionsgesetzes kennen und nur im Namen des jüdischen Gesetzes und nur in 'so weit ihre Aussprüche diesem homogen sind auf Beachtung ihrer Anordnungen dringen dürfen. Die ohne Wissen der Gemeinden von der Regierung auf ihren Antrag in der neuesten Zeit herausgegebene Synagogenordnung, die viel erwähnte im Namen der jüdischen Gemeinden, von denen keine einzige auch nur eine Ahnung davon hatte, an den König erlassene Adresse sind leider beredte Zeugen für diese Selbstüberhebung. Nicht wenig haben diese beiden Acte dazu beigetragen hie und da Widerwillen gegen die Landrabbinate zu erzeugen oder zu nähren.

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