Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1867-01-01 · Heft 4 (Januar 1867) · p. 123

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 4 (Januar 1867)
Article
Aus der Jugendzeit der "Reform"
Date
1867-01-01
Page
123 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2932754-2932974-2932979-2950501--10422-2950526
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Aus vxr Jugendzeit in ״Reform". 123 in diese,^.Hinsicht zu verschaffen, die eben so sehr mit unseren uns obliegenden Pflichten, als mit dem Sinne des Religionsgesetzes übereinstimmend ist." ״Sowohl der Talmud als auch die sämmtlichen rabbinischcn Autoritäten tragen nicht das mindeste Bedenken, den Gebrauch obenerwähnter Fruchte an Ostern zu erlauben; R. Jochanan pflichtet nicht nur dieser Erlaubniß bei, sondern nennt auch die Sitte, sich derselben nicht zu bedienen, eine Thorheit. Obgleich nun zwar רמ״א und םמ״ק in Anschauung der ferneren Beobachtung dieser Cut- Haltung anderer Meinung sind, so wird man doch leicht etnsehen, daß in Erwägung dieses Gebrauches, welchen wir jetzt von den fünf Getreidearten machen, die Besorgnisse der letztgenannten Lehrer wegfallen. Der berühmte Chacham Zebi verwarf diese Sitte aus allen Kräften, und würde sie gewiß in seiner Gemeinde aufgehoben haben, wenn ihn nicht die Furcht, sich der Anfeindung mancher Eiferer preis zu geben, davon zurückgehalten hatte, wie dies sein Sohn R. Jakob Zebi in seinem Werke ausdrücklich erwähnt. Auch dieser selbst äußerte in jenem gedachten Werke den Wunsch, an Abschaffung eines solchen Enthaltens Antheil nehmen zu können. Ueberzeugt also von dem Nachtheile der erwähnten Sitte und beseelt von dem Eifer, für das Wohl der israelitischen Glaubensgenossen stets thätig zu sein, damit sie, der heiligen Religion unbeschadet, desto leichter ihre Gebote zu beobachten und die bürgerlichen Pflichten zu erfüllen im Stande sein mögen, erklären wir hierdurch: Daß es jedem Israeliten, dem religiösen Gesetze gemäß, gestattet ist und in demselben daher mit gutem Gewissen erlaubt wird, sich folgender Hülsenfrüchte, als: Erbse», Bohnen, Linsen, desgleichen auch Reis und Hirse, an Ostern als Speisen zu bedienen." ״Wir bemerken jedoch dabei, daß diese Fruchte, ehe sie gekocht werden, von allen darin befindlichen Kornarten, als: Roggen, Waizen, Dinkel, Hafer und Gerste, gereinigt sein müssen. Derjenige nun, der obige erlaubte Früchte blos aus Gewohnheit vermied und also wegen seines Gelöbnisses sich dessen enthalten mußte, mag sich den nunmehrigen Gebrauch derselben durch drei Männer lösen zu lassen." ״Wir fordern Sie, Herr Rabbiner, im Vertrauen auf ihre Einsicht und Liebe znm allgemeinen Besten auf, Gegenwärtiges in allen Synagogen ihrer Gemeinde sofort bekannt machen zu lassen, und dürfen hoffen, daß Sie in dieser Hinsicht mit ihrem guten Bei-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.