Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1867)
- Article
- Aus der Jugendzeit der "Reform"
- Date
- 1867-01-01
- Page
- 121 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
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Nus der Jugendzeit der ״Reform". 121 scheu Gemeinde Halberstadt von Dr. B. H. Auerbach" geben wir die folgende Darstellung. Das ״Königlich Westphältsche Consistorium der Israeliten" gab (im Januar 1809) ein Edict heraus, nach welchem neben den hebräischen auch deutsche Gebete bei dem öffentlichen Gottesdienste eingeführt, Piutim rc. aber abgeschafft werden sollten. Zugleich wurde die Abhaltung von Privatgottesdiensten bei hoher Geldstrafe verboten. Unter Anderen erhob sich auch die Halberstädter Gemeinde gegen diesen Terrorismus und in einem von dem Oberlehrer Rosenbach in hebräischer Sprache abgefaßten Schreiben wies man darauf hin, ״wie es sich am wenigsten gezieme und dem heiligen Zweck der Andacht ganz widerstrebend erscheine, in der Synagoge, in den Aeten des Gebetes, wo der Mensch sein Herz ganz frei zu Gott crhe-- ben und nach seiner Anschauung und dem Bedürfniß seines Gemüthes ohne Gewissensscrupel in Form und Inhalt sein Gebet verrichten solle, mit polizeilicher Macht, d. h. mittelst Strafandrohung einer ganzen Gemeinde gebieten zu wollen, nicht in der gewohnten Weise und nicht diejenigen Gebete, die ihr lieb und werth geworden, zu verrichten, sondern diejenigen, welche die äußere Macht vorschreibe." Auch der hochangesehene gelehrte Braunschweigische Landrabbiner Sabel Eger, der Oberrabbincr von Amsterdam u. A. sprechen sich in der entschiedensten verurtheilenden Weise dem Westphälischen Consistorium gegenüber über diese reformistischen Bestrebungen aus. Aber dieses blieb unerschütterlich bei seinem Entschlüsse. Da wagte es vor Allem ein Ehrenmann mit männlichem Muthe und mit Aufopferung sich diesem hierarchischen Gebühren entgegcnzustellen und das Spektrum des Reformdämons anzureden. Aron Hirsch in Halberstadt war es, der offen dem Königliche» Consistorium den Handschuh hinwarf. Am Schawuothfeste veranstaltete er in Gemeinschaft mit zwei gleichgesinnten Freunden einen Privatgottesdienst, der stark besucht war, während die Synagoge, in welcher die Neuerungen eingeführt waren, nur sehr spärlich besucht wurde. Ohne das Untersuchungsverfahren des Consistoriums und dessen gewisses Strafcrkenntniß abzuwarten, zeigten sie gleich nach dem Feste der städtischen Be- Hörde an, daß sie dem Gesetze zuwider Privatgottesdienst gehalten. Sie wurden in eine Geldstrafe von 1000 Francs verurtheilt, welche sie unter der ausdrücklichen Erklärung erlegten, daß, weit entfernt